Will ein Arbeitgeber mehreren Mitarbeitern auf einmal kündigen, muss er dies der Arbeitsagentur als „Massenentlassung“ anzeigen. Diese Pflicht kann, abhängig von der Betriebsgröße, schon bei mehr als fünf geplanten Entlassungen bestehen. Der Massenentlassungsanzeige ist gemäß § 17 Abs. 2 KSchG ein Konsultationsverfahren mit dem Betriebsrat vorgeschaltet. Das Bundesarbeitsgericht hat 2013 (Urt. v. 21.3.2013, Az. 2 AZR 60/12) entschieden, dass sowohl […]