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Befristung von Arbeitsverträgen in der Gründungsphase

Mittwoch, 24.06.2020

Die befristet Einstellung von Mitarbeitern ist tägliche Praxis von Unternehmen geworden. Die Mehrzahl von Befristungen erfolgt heutzutage auf Zeit und ohne besonderen Grund. Während der Gründungsphase eines Unternehmens ist es häufig schwer zu beurteilen, wie viele Mitarbeiter tatsächlich benötigt und ob sie auch bezahlt werden können. Gerade für Existenzgründer ist die Möglichkeit der Befristung von Arbeitsverhältnissen besonders hilfreich. Die Trennung von Mitarbeiterin wird erleichtert, da das Arbeitsverhältnis automatisch mit Ablauf des vereinbarten Zeitpunktes endet, ohne das es einer Kündigung bedarf. Es müssen weder Kündigungsschutzvorschriften noch Kündigungsfristen eingehalten werden.

Sonderregelungen für Existenzgründer

Streitige ArbeitszeitGrundsätzlich ist eine sachgrundlose Befristung nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (§ 12 Abs.2 TzBfG) maximal für die Dauer von 2 Jahren zulässig. Hiervon trifft § 14 Abs.2a TzBfG eine Ausnahme und erweitert die Befristungsmöglichkeit für neu gegründete Unternehmen. Danach ist eine Befristung in den ersten vier Jahren nach der Gründung des Unternehmens bis zur Dauer von vier Jahren zulässig.

14 Abs.2a TzBfG stellt auf den Zeitpunkt der Neugründung des Unternehmens ab, also des Rechtsträgers. Erfasst sind also Einzelpersonen, Gesellschaften bürgerlichen Rechts, Personengesellschaften (OHG, KG) und juristische Personen (GmbH, AG etc.). Die Sonderreglung gilt nur für „echte“ Existenzgründer. Nicht unter das „Gründerprivileg“ fallen somit Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen.

Um unter das „Gründerprivileg“ zu fallen, genügt es, wenn am letzten Tag des Vierjahreszeitraumes ab Aufnahme der Unternehmenstätigkeit ein bis zu vier Jahre befristetes Arbeitsverhältnis abgeschlossen wird. Auch dann kann die Befristungsdauer von vier Jahren noch ausgeschöpft werden, selbst wenn die Laufzeit nach Neugründung die vier Jahre überschreitet. Die Anzahl der Verlängerungen bei einer Befristung nach § 14 Abs. 2a TzBfG sind nicht begrenzt, theoretisch sind somit 48 aufeinanderfolgende Verträge von jeweils einem Monat zulässig. Sollte der Vertrag verlängert werden, muss die Verlängerung noch vor Ablauf der zuletzt vereinbarten Befristung erfolgen.

Nach dem vierten Jahr der Firmengründung sind nur noch befristete Verträge mit einer Gesamtlaufzeit von bis zu zwei Jahren zulässig, es sei denn, es gibt einen Grund für die Verlängerung der Befristung, der in Ausnahmefällen gesetzlich anerkannt sein kann. Innerhalb dieser zwei Jahre sind nach dem ersten befristeten Vertrag bis zu drei Verlängerungen zulässig. Beispielsweise ist der erste Vertrag auf sechs Monate befristet, dann folgen zwei weitere Verlängerungen von je sechs Monaten.

Was noch zu beachten ist

Befristete Arbeitsverhältnisse müssen schriftlich abgeschlossen werden. Aus dem Arbeitsvertrag müssen die Befristung selbst und deren Dauer ersichtlich sein. Außerdem sollte im Vertrag eine ordentliche Kündigungsmöglichkeit ausdrücklich vorbehalten sein, damit das befristete Arbeitsverhältnis notfalls auch vorzeitig beendet werden kann. Fehlt es an solch einer Regelung ist nur noch eine außerordentliche Kündigung möglich, hier bedarf es jedoch eines wichtigen Grundes.

Achtung: Fehler in der Befristung führen unweigerlich zu einem Dauerverhältnis. Beim Abschluss befristeter Verträge ist besondere Sorgfalt zu beachten.