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Massenentlassungsanzeige

Mittwoch, 01.07.2020

Will ein Arbeitgeber mehreren Mitarbeitern auf einmal kündigen, muss er dies der Arbeitsagentur als „Massenentlassung“ anzeigen. Diese Pflicht kann, abhängig von der Betriebsgröße, schon bei mehr als fünf geplanten Entlassungen bestehen. Der Massenentlassungsanzeige ist gemäß § 17 Abs. 2 KSchG ein Konsultationsverfahren mit dem Betriebsrat vorgeschaltet.

Das Bundesarbeitsgericht hat 2013 (Urt. v. 21.3.2013, Az. 2 AZR 60/12) entschieden, dass sowohl eine fehlerhafte Massenentlassungsanzeige (beispielsweise bei der unzuständigen Arbeitsagentur), als auch ein fehlerhaft durchgeführtes Konsultationsverfahren mit dem Betriebsrat zur Unwirksamkeit einer Kündigung führen kann.

 

Vor der Massenentlassungsanzeige muss das Konsultationsverfahren mit dem Betriebsrat abgeschlossen sein

In seiner Entscheidung vom 11.07.2019 hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg die Voraussetzungen für die Wirksamkeit der Massenentlassungsanzeige wie folgt konkretisiert:

  1. Arbeitgeber_innen dürfen eine Entscheidung über eine Massenentlassung oder eine Maßnahme, die sie unmittelbar zwingt, eine Massenentlassung vorzunehmen, erst treffen, wenn das Konsultationsverfahren nach § 17 II KSchG abgeschlossen ist. Als derartige Entscheidung oder Maßnahme gelten auch die unwiderrufliche Freistellung oder Kündigung anderer Arbeitnehmer_innen, die für die Fortführung des Betriebes notwendig sind.
  2. Neben dem Betriebsrat muss auch eine nach § 117 Abs. 2 BetrVG aufgrund Tarifvertrags gebildete Personalvertretung sowie die Schwerbehindertenvertretung nach § 177 SGB IX konsultiert werden. Damit geht das LAG Berlin-Brandenburg deutlich über den Wortlaut von § 17 II KSchG hinaus
  3. Eine Massenentlassungsanzeige ist unwirksam, wenn der oder die Arbeitgeber_in gegenüber der Arbeitsagentur den Stand der Beratungen mit dem Betriebsrat irreführend darstellt. Wenn der oder die Arbeitgeber_in angibt, die beabsichtigte Massenentlassung mit dem Betriebsrat beraten zu haben, obwohl tatsächlich nur ein Austausch über die bestehenden Informationen stattgefunden hat, gilt dies bereits als irreführende Darstellung.

– LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.07.2019 – 21 Sa 2100/18 –