Kürzung des Urlaubsanspruchs wegen Kurzarbeit
Da die staatlichen Restriktionen aufgrund der Corona-Pandemie nach und nach aufgehoben werden, konnten viele Unternehmen aus der Kurzarbeit ihren regulären Geschäftsbetrieb wieder aufnehmen – und viele Mitarbeiter freuen sich auf einen Sommerurlaub.
Doch wie werden Urlaubsansprüche durch die Kurzarbeit beeinflusst?
Urlaubsansprüche nach der Kurzarbeit werden so berechnet, als wären die Mitarbeiter während der Kurzarbeit in Teilzeit beschäftigt gewesen. Dies hat der EuGH im November 2012 in einem ähnlich gelagerten Fall aus Deutschland auf Anfrage des Arbeitsgerichts Passau entschieden.
Das heißt, wenn ein Arbeitnehmer 2 Monate lang in Kurzarbeit war, kann der Urlaub für diese 2 Monate proportional zum Arbeitsausfall gekürzt werden.
Der Urlaubsanspruch für die verbleibenden 10 Monate wird separat berechnet.
Urlaubsansprüche nach Kurzarbeit für Teilzeitbeschäftigte
Bei Teilzeitbeschäftigten richtet sich die Anzahl der Tage des Jahresurlaubs nach den Tagen, an denen sie gearbeitet haben, und nicht nach den Stunden. Wenn also die Stunden aufgrund von Kurzarbeit gekürzt wurden, die Anzahl der Tage an denen gearbeitet wurde jedoch gleichbleibt, ändert sich der Urlaubsanspruch nicht. Wurde die Anzahl der Tage jedoch reduziert, kann der Urlaubsanspruch entsprechend gekürzt werden. Während „Kurzarbeit Null“ entstehen, da keine Arbeit geleistet wurde, auch keine Urlaubsansprüche.
Urlaubsansprüche nach Kurzarbeit für Vollzeitbeschäftigte
Dasselbe Prinzip gilt für Vollzeitbeschäftigte. Ihr Urlaubsanspruch wird so berechnet, als wäre sie für die Dauer der Kurzarbeit in Teilzeit beschäftig gewesen. Auch hier richtet sich der Urlaubsanspruch also nach den Arbeitstagen.
Dies gilt auch dann, wenn das Kurzarbeitergeld auf Stundenbasis berechnet wurde. Der Urlaubsanspruch ist dennoch weiterhin abhängig von der Anzahl Tage, an denen die Beschäftigten gearbeitet haben. Auch hier gilt: Wenn nur die Anzahl der täglichen Stunden aufgrund der Kurzarbeit reduziert wurde, hat dies keinen Einfluss auf den Urlaubsanspruch. Sind jedoch ganze Tage ausgefallen, so kann der Urlaubsanspruch entsprechend gekürzt werden.
Wird auch das Urlaubsentgeld durch das KUG beeinflusst?
Das Urlaubsentgeld richtet sich dagegen nach dem Entgelt, das der Arbeitnehmer in den letzten 13 Wochen vor Urlaubsbeginn erhalten hat. Dieses wird durch das KUG nicht berührt. Nach § 11 Abs. 1 Satz 3 BUrlG wird hier das Entgelt zugrundegelegt, dass ohne die Kurzarbeit erzielt worden wäre.