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Wann der Arbeitgeber Betriebsurlaub anordnen darf

Mittwoch, 17.06.2020

Die fehlenden Reisemöglichkeiten in den letzten Monaten führten dazu, dass der Wunsch nach Urlaub bei den meisten Arbeitnehmern nicht vorhanden war. Viele Urlaubstage haben sich angestaut. In einigen Betrieben ist die Arbeitsauslastung wegen der Corona Pandemie immer noch geringer als zuvor. Für diese Betriebe stellt sich nun die Frage, ob sie Betriebsferien in Zeiten mit weniger Arbeit einseitig anordnen können.

Darf der Arbeitgeber Betriebsurlaub anordnen?

Die Frage, wer über den Urlaub entscheidet ist in § 7 Abs.1 Bundesurlaubsgesetz geregelt. Danach sind bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, dass ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche andere Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Betriebe können somit nicht ohne weiteres bestimmen, wann ein Arbeitnehmer seinen Urlaub zu nehmen hat.

Welche Gründe rechtfertigen Betriebsferien?

Wie aus der Vorschrift in § 7 Abs.1 Bundesurlaubsgesetz hervorgeht, kann ein Betrieb also nur dann Betriebsurlaub einseitig anordnen, sofern betriebliche Erfordernisse dafür vorliegen. In Betrieben ohne Betriebsrat ist diese Anordnung also grundsätzlich möglich. Der Arbeitgeber muss aber nach überwiegender Meinung der Gerichte die dringenden betrieblichen Erfordernisse für den Betriebsurlaub vorweisen können. Hierbei handelt es sich insbesondere um Umstände, die in der betrieblichen Organisation, im technischen Ablauf, der Auftragslage oder ähnlichen Umständen ihren Grund haben. Sind diese betrieblichen Belange gegeben, kann der Arbeitgeber von seinem Direktionsrecht Gebrauch machen und Betriebsurlaub anordnen.

Die Interessen der Arbeitnehmer müssen aber bei der Anordnung von Betriebsurlaub angemessen berücksichtigt werden. Die Betriebsferien dürfen nur unter Einhaltung einer angemessenen Ankündigungsfrist angeordnet werden. Üblicherweise sollten die Betriebsferien vor Beginn des Urlaubsjahres angeordnet werden. Weiterhin ist zu beachten, dass durch den Betriebsurlaub maximal ein Drittel der Urlaubstage verbraucht werden darf.

Betriebsferien mit Betriebsrat

Betriebsferien können auch in Betrieben mit einem Betriebsrat eingeführt werden. Hierfür ist allerdings die Zustimmung des Betriebsrates gem. § 87 Abs.1 Nr. 5 BetrVG erforderlich, soweit keine gesetzliche oder tarifliche Regelung besteht.

Arbeitgeber haben darüber hinaus auch die Möglichkeit Betriebsvereinbarungen über Betriebsferien zu treffen. Der Vorteil von Betriebsvereinbarung ist, dass im Einzelfall die betrieblichen Belange nach § 7 Abs. 1 BurlG nicht nachgewiesen werden müssen und Betriebe mit Betriebsräten unter deutlich leichteten Voraussetzungen Betriebsferien anordnen können.