Arbeitnehmer*innen steht auf Grundlage des Bundesurlaubsgesetzes ein Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub im Umfange von 20 Tagen (bei einer 5-Tage Woche) zu. Vertraglich wird oft noch ein darüber hinaus gehender Urlaubsanspruch vereinbart. Wer als Arbeitnehmer*in gilt und sich somit auf den gesetzlichen Urlaubsanspruch berufen kann, ist in den meisten Fällen unproblematisch feststellbar. Maßgeblich ist nach § 612 a BGB, dass eine […]