Das Bundesurlaubsgesetz sieht in § 7 Abs. 3 vor, dass der Mindesturlaub von vier Wochen zum Jahresende verfällt, wenn er nicht in natura gewährt und genommen wird. Eine Übertragung in das nächste Jahr ist nur dann vorgesehen, wenn der Urlaub im laufenden Jahr aus dringenden betrieblichen oder persönlichen Gründen nicht genommen werden kann. Und auch dann muss der Urlaub bis […]