„Während der Elternzeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen.“ – so steht es in § 18 Abs. 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) und ist unter Arbeitnehmenden ein verbreitetes Wissen. Der Sonderkündigungsschutz des § 18 BEEG schützt Arbeitnehmende, die Elternzeit in Anspruch nehmen. Er gilt für Mütter und Väter, die die Elternzeit anmelden, sowie für Pflege- und Adoptiveltern, wenn […]