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Fehlerhafte Anzeige einer Massenentlassung – Kündigung unwirksam

Mittwoch, 27.05.2020

Die Kündigungen der Piloten der insolventen Fluggesellschaft Air Berlin sind wegen fehlerhafter Massenentlassungsanzeige unwirksam. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) am 13. Februar 2020. Bei der erforderlichen Anzeige nach § 17 KSchG sei der maßgebliche Betriebsbegriff der Massenentlassungsrichtlinie verkannt worden. Die Anzeige sei somit nicht für den richtigen Betrieb erstattet worden und bei der örtlich unzuständigen Agentur für Arbeit erfolgt.

Unwirksame Kündigung wegen fehlerhafter Massenentlassungsanzeige

Der Kläger war als Pilot bei Air Berlin mit Einsatzort in Düsseldorf beschäftigt. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens Ende November 2017 erhielt er eine Kündigung wegen der Stilllegung des Betriebes. Air Berlin erstattet die Massenentlassungsanzeige für den angenommenen „Betrieb Cockpit“ und damit bezogen auf das bundesweit beschäftigte Cockpit-Personal bei der Agentur für Arbeit Berlin-Nord. Dieses Betriebsverständnis beruhte auf den bei Air Berlin tarifvertraglich getrennt organisierten Vertretungen für das Boden-, Kabinen- und Cockpit-Personal. Der Kläger wehrte sich gegen die Kündigung und war unter anderem der Ansicht, die Massenentlassungsanzeigen hätten bei der Agentur für Arbeit in Düsseldorf eingereicht werden müssen. Nach dem die Vorinstanzen seine Kündigungsschutzklage abwiesen, hatte die Revision Erfolg.

Der Betriebsbegriff im Sinne der unionsrechtlichen Massenentlassungsrichtlinie

Nach § 17 Abs.1 KSchG muss der Arbeitgeber bei der zuständigen Agentur für Arbeit eine Massenentlassungsanzeige erstatten, bevor er in einem Betrieb eine bestimmte Anzahl von Arbeitnehmern innerhalb von 30 Kalendertagen entlässt. Mit dieser Vorschrift hat der deutsche Gesetzgeber die unionsrechtliche Verpflichtung aus der Massenentlassungsrichtlinie (RL 98/59/EG) umgesetzt. Nach Ansicht des BAG verkannten die Vorinstanzen, dass es sich bei den Stationen der Air Berlin jeweils um eigenständige Betriebe im Sinne der Massenentlassungsrichtlinie handelte. Nach dem unionsrechtlichen Betriebsbegriff ist der Betrieb im Rahmen von § 17 KSchG die Einheit, der die von der Entlassung betroffenen Arbeitnehmer zur Erfüllung ihrer Aufgaben angehören. Die Düsseldorfer Station, bei der der Kläger beschäftigt war, war somit als eigenständiger Betrieb zu qualifizieren. Die Massenentlassungsanzeige hätte daher bei der zuständigen Agentur für Arbeit in Düsseldorf eingereicht werden müssen.

Weiter führte das Gericht an, die Anzeige hätte sich nicht auf Angaben zum Cockpit-Personal beschränken dürfen. Die nach § 17 Absatz 3 Satz 4 KSchG zwingend erforderlichen Angaben hätten auch das der Station zugeordneten Boden- und Kabinenpersonal erfassen müssen. Für den Betriebsbegriff der Massenentlassungsrichtlinie sei es ohne Belang, dass die Beschäftigtengruppen betriebsverfassungsrechtlich anders organisiert waren. Demzufolge beurteile das BAG die Kündigungen wegen der fehlerhaften Massenentlassungsanzeige als unwirksam.

Der Senat entschied am selben Tag auch über sieben gleichgelagerte Verfahren und erklärte die Kündigungen aus entsprechenden Gründen ebenfalls für unwirksam.

Empfehlung:

Schon ab 5 Kündigungen ist eine Massenentlassung anzuzeigen. Die Anzeige muss besonders sorgfältig erstellt werden, da bei Fehlern sämtliche Kündigungen unwirksam sind.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.02.2020 – 6 AZR 146/19