Mythen & Irrtümer im Arbeitsrecht: „Urlaub kann immer auf das nächste Jahr übertragen werden“ – richtig oder falsch?
Falsch. Nach § 7 Abs.3 BUrlG muss der Urlaub im laufenden Kalenderjahr genommen werden, da er der Erholung des Arbeitnehmers dient. Eine Übertragung des Urlaubes ist nur in Ausnahmefällen zulässig. Der Urlaub kann bis zum 31.03. des Folgejahres übertragen werden, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen.
Dringende betriebliche Gründe können zum Beispiel erhebliche personelle Engpässe, Betriebsferien oder auch entgegenstehende Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer sein.
Ein Arbeitnehmer kann also nicht einfach verlangen, seinen Urlaub auf das nächste Jahr zu übertragen. Der Urlaubsanspruch erlischt somit in der Regel am Ende eines Kalenderjahres bzw. des Übertragungszeitraumes. Zu beachten ist, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor aufgefordert haben muss, den Urlaub zu nehmen und den Hinweis erteilt, der Urlaub drohe zu erlöschen. Andernfalls bleibt der Urlaubsanspruch bestehen.
Eine längere Übertragung des Urlaubes, jedenfalls des gesetzlichen Mindesturlaubes, ist bei langanhaltender Krankheit bis zu 15 Monaten möglich (bis zum 31.03. des Folgejahres).
Durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder arbeitsvertragliche Regelungen sind flexiblere/arbeitnehmerfreundlichere Übertragungsregelungen möglich.