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Verjährung von Urlaubsansprüchen?

Mittwoch, 07.10.2020

Der neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat am 29.09.2020 zu Klärung der Frage, ob Urlaubsansprüche der Verjährung nach §§ 194 ff. BGB unterliegen ein Revisionsverfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der europäischen Union (EuGH) vorgelegt. Der Gerichtshof soll darüber entscheiden, ob Arbeitnehmer Urlaubsansprüche zeitlich unbegrenzt ansammeln können und so nicht genommener Urlaub, der bereits viele Jahre zurückliegt, noch geltend gemacht werden kann.

Streit um von über 100 Urlaubstagen

Die Klägerin war von November 1996 bis Juli 2017 bei dem Beklagten angestellt. Bis zum Jahr 2011 sammelt sie 76 Urlaubstage aus den Vorjahren an. Mit Schreiben vom März 2012 bescheinigte ihr der Beklagte, dass ihr Resturlaubsanspruch von 76 Tagen nicht verfalle, weil sie ihren Urlaub wegen des hohen Arbeitsaufwandes in der Kanzlei nicht habe antreten können. In den Jahren 2012 bis 2017 gewährte der Beklagte der Klägerin insgesamt 95 Arbeitstage Urlaub. Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin die Abgeltung von 101 Urlaubstagen. Der Beklagte ist der Ansicht, die Urlaubsansprüche seien bereits erloschen, da sie der regelmäßigen Verjährungsrist von drei Jahren (§ 195 BGB) unterliegen. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf gab der Klage statt. Mit eingelegter Revision verfolgt der Beklagte die Aufhebung des Urteils.

Kein Verfall der Urlaubsansprüche nach § 7 Bundesurlaubsgesetz

Nach der Auffassung des BAG seien die Urlaubsansprüche nicht bereits nach § 7 Bundesurlaubsgesetz verfallen. Mit Urteil vom 6.11.2018 (Az C-684/16) entschied der EuGH bereits, dass in richtlinienkonformer Auslegung von § 7 Bundesurlaubsgesetzes der Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub grundsätzlich nur dann am Ende eines Kalenderjahres oder eine zulässigen Übergangszeitraums verfällt, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer konkret aufgefordert hat, seinen Urlaub rechtzeitig zu nehmen und ihn darauf hingewiesen hat, dass dieser andernfalls verfällt. An einer solchen Mitteilung seitens des Beklagten fehlte es hier.

Für den neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts ist somit entscheidungserheblich, ob es mit europäischen Recht vereinbar ist, wenn der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub, der aufgrund unterlassener Mitwirkung des Arbeitgebers nicht bereits nach § 7 Abs.3 Bundesurlaubsgesetzes verfallen konnte, nun gem. §§ 194 Abs.1, 195 BGB der Verjährung unterliegt.

BAG, Urteil vom 29. September 2020 – 9 AZR 266/20