Arbeitsverträge enthalten nicht selten eine sogenannte Verfallsklausel. Danach werden Ansprüche des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis, die nicht innerhalb einer bestimmten Frist geltend gemacht werden, ausgeschlossen. Laufen jedoch Vergleichsverhandlungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die geltend gemachten Ansprüche, so wird dieser Zeitraum nicht mitgerechnet. Man spricht von der sogenannten „Hemmung“. So entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) am 20.06.2015.