Bei schwerwiegenden Verletzungen der arbeitsvertraglichen Pflichten (z.B. Straftaten bei der Arbeit zulasten des Arbeitgebers) ist es dem Arbeitgeber unter Umständen möglich, dem Arbeitnehmer außerordentlich zu kündigen. Oftmals problematisch ist dabei jedoch die Beweisbarkeit dieser Pflichtverletzungen vor Gericht. Falls dringender Tatverdacht besteht, aber die Beweise nicht für einen Gerichtsprozess ausreichen, kommt unter Umständen eine Verdachtskündigung in Betracht.