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Hetzerischer Facebook-Post als Grund für fristlose Kündigung

Freitag, 11.05.2018

Der Kündigungsschutz eines Arbeitnehmers endet dort, wo eine Weiterbeschäftigung dem Arbeitgeber nicht mehr zuzumuten ist. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristlos kündigen. Ein hetzerischer Facebook-Post kann ein solcher wichtiger Grund sein, wenn eine erkennbare Verbindung zum Arbeitgeber besteht.

So hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Sachsen am 27. Februar 2018 entschieden.

Zum Hintergrund: Die fristlose Kündigung

Grundsätzlich gelten bei der Kündigung von Arbeitsverhältnissen durch den Arbeitgeber bestimmte gesetzliche Fristen, die sich nach der Beschäftigungsdauer richten. Diese reichen von einem bis zu sieben Monaten. Wenn jedoch ein wichtiger Grund vorliegt, darf der Arbeitgeber auch ohne Frist kündigen. Für den Arbeitnehmer bedeutet dies eine besondere Belastung, da er keine Zeit hat, sich auf das Ende seiner Anstellung vorzubereiten. Deshalb müssen schwerwiegende Umstände vorliegen, aufgrund derer dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung bis zum Fristablauf nicht zuzumuten ist. Ausreichende Gründe für eine fristlose Kündigung sind zum Beispiel:

  • Vermögensdelikte im Betrieb
  • Körperliche oder verbale Angriffe auf Vorgesetzte, Kunden oder Kollegen
  • Sexuelle Belästigung

Außer diesen „klassischen“ Kündigungsgründen sind diverse andere Konstellationen vorstellbar, in denen es dem Arbeitgeber nicht zuzumuten ist, den Arbeitnehmer weiter anzustellen.

Zum Sachverhalt: Hetzerischer Facebook-Post und fristlose Kündigung

Hetzerischer Facebook-PostIm vorliegenden Fall stritten ein Straßenbahnfahrer und das städtische Nahverkehrsunternehmen, bei dem er seit 1992 beschäftigt war, um die Wirksamkeit seiner fristlosen Kündigung.

Während seiner Anstellung betrieb der Arbeitnehmer einen Facebook-Account unter seinem Namen, wobei er ein Foto von sich in der Uniform seiner Arbeitgeberin als Profilbild verwendete. Mit diesem persönlichen Profil war der Arbeitgeber auf der Facebook-Seite „Unzensierte Nachrichten Vogtland“ aktiv. Diese Seite steht in Verbindung mit der laut Verfassungsschutz rechtsextremistischen Partei „Der III. Weg“. Unter anderem veröffentlichte der Arbeitnehmer dort das Bild einer Ziege mit einer Sprechblase und den Worten „Achmed, ich bin schwanger.“ Die lokale Tageszeitung berichtete wenige Tage später über den Post mit dem Titel „Straßenbahnfahrer ein Rassist?“.

Nachdem die Arbeitgeberin von diesem Post erfahren hatte, führte sie eine schriftliche Anhörung des Betriebsrates durch und kündigte dem Arbeitnehmer fristlos. Der Arbeitnehmer hielt die Kündigung für unrechtmäßig und erhob Klage vor dem Arbeitsgericht Zwickau. Dabei berief er sich auf sein Recht auf freie Meinungsäußerung. Außerdem brachte er vor, seinen Facebook-Account kurz nach dem Post gelöscht zu haben. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab und auch seine Berufung beim LAG Sachsen hatte keinen Erfolg.

Zur Entscheidung: Keine Meinungsfreiheit bei menschenverachtender Schmähkritik

Das Gericht führte aus, ein hetzerischer Facebook-Post wie dieser sei ein ausreichender Grund für eine fristlose Kündigung.

Mit dem Bild habe der Arbeitnehmer eine „menschenverachtende Schmähung und Geringschätzung einer ganzen ausländischen Bevölkerungsgruppe“ verbreitet. Durch den in der Türkei üblichen Namen Achmed habe er insbesondere den türkischen Mann als einen Menschen dargestellt, der Sodomie betreibe. Außerdem sei die Ziege in dem Bild als Platzhalter für die türkische Frau zu verstehen. Diese Verächtlichmachung stelle die Würde der türkischen Mitbürger in Frage und sei auch nicht von der Meinungsfreiheit des Grundgesetzes gedeckt. Es handele sich bei dem Bild nicht um Satire, die zum Schmunzeln und Nachdenken anrege, sondern lediglich um menschenverachtende Schmähkritik. Der Arbeitnehmer habe nach der Teilnahme an Kundgebungen der Partei „Der III. Weg“ deren fremdenfeindliche Einstellung genau gekannt. Daher habe er das Bild auch auf menschenverachtende Weise verstanden wissen wollen.

Durch das Profilbild mit der Uniform sei eine Verbindung mit der Arbeitgeberin erkennbar gewesen, was das Unternehmen somit in Verbindung mit den menschenverachtenden Äußerungen gesetzt habe. Als Teil des öffentlichen Dienstes sei es besonders wichtig für die Arbeitgeberin, die Werte des Grundgesetzes zu achten. Außerdem werde die Straßenbahn auch von vielen türkischen Mitbürgern genutzt. Das nachträgliche Löschen des Accounts könne den Vertrauensverlust zwischen den Parteien auch nicht rückgängig machen.

Fazit

Es ist einem Arbeitgeber nicht zuzumuten, Mitarbeiter weiter zu beschäftigen, die im Internet Hassbotschaften verbreiten. Bei ausreichender Schwere und einer erkennbaren Verbindung zum Arbeitgeber kann dies einen Grund zur fristlosen Kündigung darstellen.

LAG Sachsen, Urteil v. 27.02.2018, Az. 1 Sa 515/17