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AG Köln: Teilzeitantrag in der Elternzeit scheitert nicht ohne Weiteres an Ersatzkraft

Dienstag, 12.06.2018

Eltern genießen im Arbeitsrecht einen besonderen Schutz. Der Gesetzgeber gewährt ihnen einen gewissen Zeitraum nach der Geburt des Kindes, in der das Arbeitsverhältnis ausgesetzt werden kann, ohne dass die Eltern um ihre Anstellung fürchten müssen. Diese Elternzeit dient grundsätzlich dem Zweck, für das Kleinkind zu sorgen.

Allerdings kann der Arbeitnehmer auch während der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung beantragen, welche nur aus dringenden betrieblichen Gründen abgelehnt werden darf. Hat ein Arbeitgeber schon vor dem Mutterschutz einer Angestellten eine Ersatzkraft eingestellt, so kann er später nicht mit Verweis auf diese Ersatzkraft einen Teilzeitantrag in der Elternzeit ablehnen.

So hat das Arbeitsgericht Köln am 15. März 2018 entschieden.

Zum Hintergrund: Elternzeit und Teilzeitbeschäftigung

Teilzeitantrag in der ElternzeitBeide Elternteile können bis zum dritten Lebensjahr des Kindes Elternzeit für die Erziehung und Betreuung beantragen. In dieser Phase ruht das Arbeitsverhältnis; der Arbeitnehmer muss nicht mehr bei der Arbeit erscheinen, erhält aber auch keine Vergütung. Nach Ablauf dieser Zeit besteht ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung gegenüber dem Arbeitgeber. Außerdem darf dem Arbeitnehmer frühestens acht Wochen vor dem Beginn der Elternzeit bis zu deren Ende nicht gekündigt werden.

Bei Unternehmen mit mehr als 15 Angestellten besteht daneben grundsätzlich ein Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit. Der Arbeitgeber muss also die Möglichkeit bieten, dass der Elternteil bis zu 30 Stunden wöchentlich arbeiten kann. Nur bei dringenden betrieblichen Gründen, die einer solchen Teilzeitbeschäftigung entgegenstehen, kann er ablehnen. Dafür reicht es nicht aus, dass keine passende Teilzeitstelle verfügbar ist. Es müssen vielmehr unverhältnismäßig hohe Kosten oder gewichtige Hindernisse im Betriebsablauf entstehen. Hierbei muss der Arbeitgeber beweisen, dass solche Gründe tatsächlich vorliegen.

Zum Sachverhalt: Teilzeitantrag in der Elternzeit abgelehnt

Im vorliegenden Fall hatte der Arbeitgeber schon vor dem Mutterschutz seiner Arbeitnehmerin eine Ersatzkraft für die geplante Elternzeit angestellt, damit diese eingearbeitet werden konnte. Nach der Geburt des Kindes beantragte die Arbeitnehmerin die ihr zustehende Elternzeit und erklärte gleichzeitig, sie wolle im zweiten Jahr der Elternzeit wieder in Teilzeit arbeiten. Der Arbeitgeber lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass für die gesamte Elternzeit bereits eine Aushilfskraft eingestellt sei. Daraufhin legte die Angestellte Klage beim Arbeitsgericht Köln ein und bekam Recht.

Zur Entscheidung: Wunsch des Arbeitgebers bei Anstellung der Aushilfskraft zu berücksichtigen

Das Gericht führte aus, dass ein Arbeitgeber den Teilzeitantrag in der Elternzeit laut Gesetz nur aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen dürfe. Als ein solcher dringender Grund gelte zwar grundsätzlich auch die Anstellung einer Aushilfskraft, die für den Arbeitnehmer in Elternzeit einspringe. Allerdings müsse der Arbeitgeber auch Rücksicht auf die Wünsche des Arbeitnehmers nehmen und den Einsatz der Aushilfskraft dementsprechend anpassen. Dabei müsse der Arbeitnehmer nicht schon vor Geburt die spätere Teilzeitbeschäftigung beantragen. Der Arbeitgeber sei vielmehr gehalten, diesbezügliche Erklärungen abzuwarten, bevor eine Ersatzkraft angestellt werde. Andernfalls könne er sich nicht auf dringende betriebliche Gründe berufen, um den späteren Antrag abzulehnen.

Fazit

Wenn ein Arbeitnehmer in der Elternzeit in Teilzeit arbeiten möchte, so kann er sich gegenüber seinem Arbeitgeber auf einen gesetzlichen Anspruch berufen. Es genügt, wenn dieser Wunsch nach Geburt des Kindes geltend gemacht wird. Die Anstellung von Ersatzkräften muss an das Begehren des Arbeitnehmers angepasst werden.

Arbeitsgericht Köln, Urteil v. 15.03.2018, Az. 11 Ca 7300/17

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Das Landesarbeitsgericht Köln kann noch entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts entscheiden sofern der Arbeitgeber sich entschließt Berufung gegen das Urteil einzulegen.