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Gesetzesentwurf zur Brückenteilzeit: Anspruch auf Rückkehr in die Vollzeit

Sonntag, 01.07.2018

Künftig haben Arbeitnehmer einen Anspruch darauf, aus einer Teilzeitbeschäftigung in Vollzeit zu wechseln. Zumindest gilt diese sog. Brückenteilzeit für einige Arbeitnehmer. Das Bundeskabinett hat einen entsprechenden Entwurf verabschiedet.

Inkrafttreten soll die Neuregelung Anfang 2019. Zuvor muss sie noch den Bundestag passieren.

Teilzeitrecht bisher: Unbegrenzte Teilzeit

Gesetzesentwurf zur BrückenteilzeitAuch nach der jetzigen Rechtslage steht Arbeitnehmern ein Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung zu. In Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten kann eine Verringerung der Arbeitszeit ohne Angabe von Gründen verlangt werden, wenn das Arbeitsverhältnis für mehr als sechs Monate bestanden hat. Der Arbeitnehmer kann den Antrag auf Teilzeitbeschäftigung nur ablehnen, wenn wichtige betriebliche Gründe entgegenstehen. Allerdings besteht für den Arbeitnehmer bisher keine Garantie, wieder in die Vollbeschäftigung zurückzukehren. So trägt er das Risiko, dauerhaft in Teilzeit angestellt zu bleiben.

Gesetzesentwurf zur Brückenteilzeit

Diese Rechtslage will die Bundesregierung zugunsten der Arbeitnehmer ändern. Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass Arbeitnehmer einen Anspruch auf zeitlich begrenzte Teilzeitbeschäftigung erhalten. So kann laut der neuen Regelung eine Brückenteilzeit zwischen einem und fünf Jahren beantragt werden. Besondere Gründe müssen nicht angegeben werden. Es sollen also nicht nur Eltern in der Erziehungsphase geschützt werden.

Die Voraussetzungen sind:

  • Antrag des Arbeitnehmers in Textform mindestens drei Monate vor Beginn der gewünschten Teilzeitphase
  • In der Regel beschäftigt der Arbeitgeber mehr als 45 Mitarbeiter
  • Das Arbeitsverhältnis besteht länger als sechs Monate
  • Der Arbeitszeitverkürzung stehen keine betrieblichen Gründe entgegen, die die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigen*
  • Für kleine Unternehmen: Zumutbarkeitsgrenze nicht überschritten (dazu sogleich)

*Nach bisheriger Rechtslage, auf die der Entwurf verweist, wurden als solche betrieblichen Gründe anerkannt (Beispiele aus der Rechtsprechung):

  • Ein Kindergarten verfolgt ein Konzept, wonach die Kinder durchgehend von einem Erzieher beaufsichtigt werden
  • Der Arbeitgeber sieht vor, dass der jeweilige Kunde stets von demselben Mitarbeiter betreut wird
  • Die Einbindung einer Flugbegleiterin in die gesamten Flugumläufe einer internationalen Fluggesellschaft

Schutz kleiner Unternehmen

Bei Inkrafttreten des Gesetzes erhält grundsätzlich jeder Arbeitnehmer unter den genannten Voraussetzungen einen Anspruch auf Brückenteilzeit. Mit inbegriffen sind auch diejenigen Arbeitnehmer, die zurzeit als Teilzeitkräfte arbeiten, aber gerne zur Vollzeit zurückkehren wollen. Wenn ein Arbeitsplatz frei werden sollte, haben die Teilzeitkräfte einen Anspruch auf bevorzugte Berücksichtigung vor Neueinstellungen.

Da das neue Gesetz mit seiner Flexibilität auch Belastungen für den Arbeitgeber mit sich bringt, gilt der Anspruch auf Brückenteilzeit nur in Unternehmen mit mehr als 45 Beschäftigten. Bei Unternehmen von 46 – 200 Mitarbeitern sieht das Gesetz eine Zumutbarkeitsgrenze vor: Nur für je 15 Mitarbeiter muss das Unternehmen einem Antrag auf Brückenteilzeit entsprechen. Nutzen also bereits viele Arbeitnehmer die Brückenteilzeit, müssen andere Arbeitnehmer mitunter warten, bis sie ebenfalls in Brückenteilzeit wechseln können.

Fazit

Vieles bleibt gleich für den Arbeitnehmer. Allerdings wird ihm vom Gesetzgeber ein Anspruch an die Hand gegeben, der risikoloses Wechseln in die Teilzeit ermöglicht. Ob der Anspruch jeweils besteht, hängt maßgeblich davon ab, ob betriebliche Gründe im Wege stehen. Dies ist in jedem Fall individuell zu beurteilen.