Ein zuvor bei demselben Arbeitgeber absolviertes Ausbildungsverhältnis stellt kein vorheriges Arbeitsverhältnis i. S. d. § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG dar und hindert damit nicht die sachgrundlose Befristung. Der Kläger hatte vor fast 40 Jahren beim Arbeitgeber eine Berufsausbildung absolviert. Er hielt daher die sachgrundlose Befristung seines nunmehr mit dem Beklagten abgeschlossenen Arbeitsvertrags nach § 14 Abs. 2 Satz […]