Häufig stellt sich ein Wahlvorstand die Frage, ob die nächste Betriebsratswahl als Persönlichkeits- oder Listenwahl durchgeführt werden soll. Dabei wird immer wieder die Auffassung vertreten, dass eine Persönlichkeitswahl demokratischer sei, weil jeder Wähler gezielt für seine bevorzugten Wahlbewerber stimmen kann, anstatt sein Kreuz nur bei einer Liste mit Kandidaten setzen zu können.
Oft wird übersehen, dass in den meisten Fällen die Art des Wahlverfahrens fest vorgeschrieben ist. Nur in wenigen Fällen hat der Wahlvorstand eine Auswahl zwischen diesen beiden Verfahren:
In kleinen Betrieben mit regelmäßig max. 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern muss die Persönlichkeitswahl durchgeführt werden; sind im Betrieb regelmäßig mehr als 100 wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt, ist die Listen- bzw Verhältniswahl zwingend vorgeschrieben. Wird allerdings nur eine einzige Liste eingereicht, werden die Bewerber dieser Liste doch nach Persönlichkeitswahl gewählt.
Nur bei einer Betriebsgröße von 51-100 wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Wahlvorstand die Möglichkeit, nach vorheriger Vereinbarung mit dem Arbeitgeber über die Persönlichkeitswahl frei zu entscheiden (siehe § 14 a ABs. 5 BetrVG); ohne eine solche Vereinbarung findet auch hier die Listenwahl statt.
Wird eine Wahl im falschen Verfahren durchgeführt, kann das zur Anfechtung, unter Umständen sogar zur Nichtigkeit der gesamten Wahl führen.