Über die Zahl der Beisitzer, die gesetzlich nicht festgelegt und somit frei verhandelbar ist, herrscht häufig Streit. Arbeitgeber wollen aus Kostengründen häufig nur einen, max. zwei Beisitzer je Seite vereinbaren. Für Betriebsräte besteht dagegen oft das Interesse, neben dem BR-Vorsitzenden und häufig einem weiteren, in der streitigen Sachfrage besonders bewanderten BR-Mitglied den eigenen Anwalt und, je nach Thema (z.B. bei Arbeitssicherheit oder EDV), einen internen oder externen Sachverständigen dabeizuhaben.
Um auch bei einer geringen Beisitzerzahl möglichst viel Sachverstand auch von deutlich mehr Personen einzubringen, gibt es verschiedene Möglichkeiten:
Externe wie interne Sachverständige können für konkrete Sachfragen und zur Aufklärung von der Einigungsstelle hinzugezogen werden ohne Beisitzer zu sein. Besteht zwischen beiden Seiten keine Einigkeit über die Erforderlichkeit einer solchen Hinzuziehung, entscheidet die Einigungsstelle hierüber.
Rechtsanwälte hingegen können nicht nur als Beisitzer, sondern nach entsprechender Beschlussfassung auch als beauftragte Verfahrensbevollmächtigte für den Betriebsrat an der Einigungsstelle teilnehmen.
Beisitzer können jederzeit, auch ohne Zustimmung der anderen Seite oder des Einigungsstellenvorsitzenden, ausgetauscht werden. Gerade bei Einigungsstellen mit voraussichtlich mehreren Sitzungsterminen, bei denen die Gefahr eine Verzögerung wegen Terminsschwierigkeiten des einen oder anderen Beisitzers droht, kann die frühzeitige Benennung von Ersatzmitgliedern sinnvoll sein.