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Zuständigkeit des Betriebsrates für Leiharbeiter

Dienstag, 07.01.2014

Kein anderer Wirtschaftszweig sorgt – gemessen an der Zahl der Beschäftigten – für so viel Diskussionsstoff wie die Zeitarbeitsbranche. Ihr Anteil an den knapp 42 Millionen Erwerbstätigen beträgt etwa zwei Prozent, das rund 800.000 Beschäftigten.

Aber das Geschäft mit dem Verleih von Personal wirft immer wieder rechtliche Fragen auf, wie die der Zuständigkeit des Betriebsrates für die Leiharbeiter.

Während letztere zum Beispiel bei den Betriebsratswahlen wahlberechtigt sind, wenn sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden (sollen) und wenn sie am Wahltag im Entleiherbetrieb tätig sind (§ 7 Satz 2 BetrVG), kann der Entleiher-Betriebsrat Mitbestimmungsrechte für die Leiharbeiter leider nur für die Rechte und Umstände, die auch im Machtbereich des eigenen (entleihenden) Betriebs bzw. Arbeitgebers liegen, geltend machen.

Existiert in der Verleihfirma (also dem Zeitarbeitsunternehmen) ein Betriebsrat, ist dieser für den Leiharbeiter der erste Ansprechpartner bei Problemen und für alle Fragen zuständig, die sich aus dem Arbeitsvertrag ergeben – wie zum Beispiel die richtige Eingruppierung, die Urlaubsplanung oder die korrekte Lohnabrechnung.

Daneben ist auch der Betriebsrat des Entleihers für den Leiharbeiter zuständig, und zwar immer dann, wenn es um den konkreten Arbeitsplatz geht. Er hat beispielsweise darüber zu wachen, dass der Arbeits- und Gesundheitsschutz im Einsatzbetrieb eingehalten wird.

Leider existiert längst nicht in allen Verleihfirmen ein Betriebsrat (bei den überregional tätigen Zeitarbeitsfirmen gibt es nur ein einziges Unternehmen, dessen Belegschaft in Deutschland flächendeckend von einem Betriebsrat vertreten wird) , daher kommt bei Problemen oft nur der Betriebsrat des Entleihers in Frage.

Der Betriebsrat hat z.B. nach § 80 Abs. 1 BetrVG darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer (also auch Leiharbeitnehmer) geltenden Gesetze eingehalten werden.

Zugunsten der Leiharbeitnehmer gilt als solches Gesetz z.B. § 10 Abs. 4 Satz 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG):

Der Verleiher ist verpflichtet, dem Leiharbeitnehmer für die Zeit der Überlassung an den Entleiher die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts zu gewähren.“

Der Arbeitgeber (der entleihenden Firma) hat außerdem die allgemeine Fürsorgepflicht gegenüber seinen Mitarbeitern, die gilt natürlich auch für die eingesetzten Leihkräfte.

In einem konkreten Fall war dem Betriebsrat des entleihenden Unternehmens zugetragen worden, dass Leiharbeiter für die gleichen Leistungen deutlich schlechter bezahlt wurden, als die fest angestellten Mitarbeiter.

Der Arbeitgeber wies daraufhin, dass er sich sehr wohl an Gebot der Gleichbehandlung halte, aber keinen Einfluss darauf nehmen könne, wie viel von dem Lohn die Verleiherfirma tatsächlich unterm Strich an die Leiharbeiter weitergibt.

Da der Verleiher (und nicht der Entleiher) den Lohn auszahlt, hat der Entleiher-Betriebsrat keinen direkten Einfluss darauf, ob der Verleiher sich bei der Abrechnung mit den bei ihm angestellten Leiharbeitern korrekt verhält. Der Entleiher-Betriebsrat kann und sollte zumindest aber auf den eigenen Arbeitgeber einwirken, dass er seinen Teil dafür tut, dass die Leihkräfte den korrekten Lohn bekommen. Der entleihende Betrieb darf also auf keinen Fall mit dem Verleiher mutwillig „mauscheln“, so darf dem Verleiher zum Beispiel nicht falsche, zu geringe Stundenzahlen mitteilen usw.

Das bedeutet, dass die Leiharbeitnehmer für 7,5 gearbeitete Stunden auch für 7,5 Stunden Lohn –-mindestens zu den Konditionen der Stammbelegschaft – bezahlt bekommen müssen.

Der richtige Weg für den Entleiher-Betriebsrat wäre es also, auf den eigenen Arbeitgeber zuzugehen und ihn (unter Hinweis auf seine Fürsorgepflicht und auf die Verletzung des Equal-Pay-Gebots für die Leihkräfte) aufzufordern, auf den Verleiher einzuwirken.

Wenn aber das entleihende Unternehmen selbst an der Unterzahlung mitwirken sollte, etwa dem Verleiher zu geringe Stundenzahlen mitteilt, kann der Betriebsrat dagegen notfalls im gerichtlichen Beschlussverfahren vorgehen.

Jon Heinrich, Mayr Kanzlei für Arbeitsrecht