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„Geheime“ Nebenakten

Donnerstag, 12.12.2013

Manche Arbeitnehmer haben die Befürchtung, dass parallel zu Ihrer „regulären“, von Ihnen jederzeit einsehbaren, Personalakte vom Arbeitgeber noch inoffizielle Nebenakten geführt werden.

Solche Nebenakten sind grundsätzlich nicht zulässig.

Allerdings schreibt das Gesetz nicht zwingend vor, wie die Personalakte zu führen ist: als „Personalakte“ ist jede Form der Sammlung von Unterlagen über einen Arbeitnehmer zu verstehen; auch bei einer Aufteilung auf mehrere Papierakten (grundsätzlich zulässig) wäre alles zusammen also einheitlich „die Personalakte“.

Der Arbeitnehmer hat dann nach § 83 BetrVG auf jeden Fall ein Einsichtsrecht in alle über ihn geführten Akten. Auf konkrete Anfrage hin muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer auch Auskunft darüber geben, ob möglicherweise mehrere Akten geführt werden.

Werden „Nebenakten“ verschwiegen, handelt es sich um Vereitelung bzw. Verhinderung des Einsichtsrechts.

Der Betriebsrat hat kein eigenes Einsichtsrecht in die Personalakte(n) eines Mitarbeiters. Das Recht aus § 83 BetrVG steht erst einmal nur dem Arbeitnehmer zu, der dann aber den Betriebsrat hinzuziehen darf. Deshalb ist es auch umstritten, ob der Betriebsrat selbst ein Informationsrecht darüber hat, ob mehrere Akten/Geheimakten geführt werden, oder ob nur der Arbeitnehmer dieses Informationsrecht hat.

Es ist anzunehmen, dass der Betriebsrat selbst diese Auskunft verlangen darf – begründet z.B. mit seiner Überwachungspflicht nach dem BetrVG; der Betriebsrat hat nach § 80 BetrVG ein Recht zu erfahren und zu überwachen, ob der Arbeitgeber seine gesetzlichen Pflichten zugunsten der Arbeitnehmer einhält – hier also die Pflichten bzgl Personalakte.

Wenn Nebenakten geführt werden, ist in Juristenkreisen umstritten, ob darüber ein Vermerk darüber in der Hauptakte stehen muss (z.B. pro Vermerk: Däubler, Kommentar zum BetrVG 10. Auflage, § 83 Rdnr. 2 und LAG Bremen, Entscheidung vom 4.3.1977, Aktenzeichen 1 Sa 303/76).

Jon Heinrich, Mayr Kanzlei für Arbeitsrecht