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Altersabstandsklausel verstößt nicht gegen AGG

Freitag, 16.03.2018

Gewährt der Arbeitgeber eine Hinterbliebenenversorgung, darf er davon Ehegatten ausnehmen, die mehr als 15 Jahre jünger sind als der Verstorbene. Eine solche Altersabstandsklausel stellt nach einer neueren Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts keine Altersdiskriminierung dar und verstößt nicht gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz.

Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) kürzlich entschieden.

Geklagt hatte die Ehefrau eines verstorbenen Arbeitnehmers, dessen Arbeitgeber grundsätzlich eine Hinterbliebenenversorgung gewährte. Da die Klägerin jedoch 18 Jahre jünger war als ihr verstorbener Ehemann, verweigerte der Arbeitgeber ihr die Zahlung unter Hinweis auf eine entsprechende Klausel. Die Klägerin erhob Klage zu den Arbeitsgerichten; sie sah in der Regelung eine gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verstoßende Altersdiskriminierung.

Altersabstandsklausel: Ungleichbehandlung wegen des Alters hat hier sachlichen Grund

Nach dem AGG darf eine Benachteiligung „aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität“ grundsätzlich nicht erfolgen. Ausnahmen sind aber möglich, wenn für eine Ungleichbehandlung ausnahmsweise ein tragfähiger sachlicher Grund vorliegt, der die Benachteiligung rechtfertigen kann.Altersklausel

Einen solchen sah das BAG im Falle der „Altersabstandsklauseln“ als gegeben an: Der Arbeitgeber, der eine Hinterbliebenenversorgung anbiete, habe ein legitimes Interesse daran, sein damit verbundenes finanzielles Risiko zu begrenzen. Die Interessen betroffener Arbeitnehmer würden auch nicht ungebührlich beeinträchtigt, denn bei einem Altersabstand von mehr als 15 Jahren sei die gemeinsame Lebenskonzeption der Ehepartner darauf angelegt, dass der hinterbliebene Ehegatte einen Teil seines Lebens ohne den Versorgungsberechtigten verbringe. Auch seien vom Ausschluss nur solche Hinterbliebene betroffen, deren Altersabstand zum Verstorbenen den „üblichen Abstand“ deutlich übersteige.

Weitere Fälle, die sich mit einer möglichen Benachteiligung entgegen dem AGG beschäftigen, finden Sie hier: AGG – Fälle

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.02.2018 – Az. 3 AZR 43/17.