Trennlinie

Wiedereinstellungsanspruch: Auch bei betriebsbedingter Kündigung im Kleinbetrieb?

Montag, 26.03.2018

Arbeitnehmer, denen betriebsbedingt gekündigt wird, können unter Umständen einen Anspruch auf Wiedereinstellung haben. In Betracht kommt dies, wenn die Kündigungsgründe nachträglich entfallen, die Stelle im Betrieb also wider Erwartend nicht entfällt. Dies setzt allerdings voraus, dass die Regelungen des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) Anwendung finden. Kleinbetriebe sind vom KSchG ausgenommen. Der Wiedereinstellungsanspruch steht Arbeitnehmern eines Kleinbetriebes somit gerade nicht zu.

Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 19. Oktober 2017 entschieden.

Grundsätze des Wiedereinstellungsanspruchs

Bei einer betriebsbedingten Kündigung wird die Kündigung auf die Prognose gestützt, dass der Arbeitsplatz zum Ablauf der Kündigungsfrist wegfallen wird und für den Arbeitnehmer keine andere Beschäftigungsmöglichkeit bei dem Arbeitgeber besteht. Eine solche Prognose ist jedoch manchmal falsch, etwa wenn sich schließlich doch ein Käufer für den Betrieb findet und somit ein Betriebsübergang nach § 613 a BGB stattfinden könnte.

Wiedereinstellungsanspruch

Für den Arbeitnehmer ergibt sich daher nach ständiger Rechtsprechung ein sog. Wiedereinstellungsanspruch, sofern nach Ablauf der Kündigungsfrist kurzfristig doch entweder der bisherige Arbeitsplatz erhalten bleibt oder eine andere Weiterbeschäftigungsmöglichkeit besteht.

Kein Wiedereinstellungsanspruch in Kleinbetrieben

Im zu entscheidenden Fall klagte ein Apotheker, dem zum 30.06.2014 betriebsbedingt gekündigt wurde. Die frühere Arbeitgeberin des Klägers und Betreiberin der Apotheke erklärte, dass die betriebsbedingte Kündigung darauf zurückzuführen sei, dass sie die Apotheke aus gesundheitlichen Gründen nicht weiterführen könne. Hiergegen ging der Arbeitnehmer zunächst vor. Die Apothekerin führte daraufhin die Apotheke mit den übrigen drei Angestellten fort. Am 15.7.2014 verkaufte die Betreiberin die Apotheke an eine neue Inhaberin. Im Vertrag wurde vereinbart, dass die übrigen drei Arbeitsverhältnisse übernommen werden.

Der entlassene Arbeitnehmer verlangte nun von der neuen Inhaberin ihn wiedereinzustellen. Die neue Inhaberin weigerte sich. Zu Recht, urteilte das BAG und entschied, dass die Beklagte nach den Grundsätzen des Wiedereinstellungsanspruchs nicht dazu verpflichtet sei, den Kläger einzustellen.

Der sog. Wiedereinstellungsanspruch habe sich ursprünglich aus einer Regelungslücke im KSchG entwickelt. Dieses erfasse aber gem. § 23 Abs. 1 S. 2-4 KSchG keine Kleinbetriebe. Kleinbetriebe zeichnen sich dadurch aus, dass sie regelmäßig nicht mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigen. Demnach stelle der in Frage stehende Apothekenbetrieb mit nur 4 Beschäftigten einen sog. Kleinbetrieb dar, sodass ein Wiedereinstellungsanspruch mangels Anwendbarkeit des KSchG nicht erfolgreich sei.

Bundesarbeitsgericht, Urteil v. 19.10.2017, Az.: 8 AZR 845/15