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Prämien können auf den gesetzlichen Mindestlohn angerechnet werden

Freitag, 02.03.2018

Prämien, die als Gegenleistung für eine erbrachte Arbeitsleistung gezahlt werden, können mindestlohnwirksam sein. Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einer neueren Entscheidung zum Mindestlohn klargestellt.

Seit dem 01.01.2015 gilt in Deutschland der gesetzliche Mindestlohn. Arbeitnehmer, die weniger als den aktuellen Mindestlohn (zurzeit: 8,84 € brutto / Stunde) erhalten, haben aus § 1 Mindestlohngesetz (MiLoG) einen Anspruch auf Zahlung der Differenz zwischen dem erhaltenen Lohn und dem nach dem MiLoG zu zahlenden Lohn (sogenannte Differenzvergütung). In der Praxis stellt sich dabei regelmäßig die Frage, ob bestimmte zusätzliche Leistungen des Arbeitgebers neben dem Grundgehalt mindestlohnwirksam sind – das heißt, ob etwa vom Arbeitgeber geleistete Sonderzahlungen oder Prämien zum Grundgehalt addiert werden und somit als „Lohn“ gelten, der bei der Berechnung eines möglichen Mindestlohnanspruchs zugrunde zu legen ist.

Arbeitnehmer verdiente 1.600,-€ brutto nebst 300,-€ Prämien

Am Beispiel des vom BAG entschiedenen Falles wird dies deutlich:

Der klagende Arbeitnehmer ist Lastkraftwagenfahrer. Er arbeitete bei seiner Arbeitgeberin 9,6 Stunden pro Tag an durchschnittlich 22 Arbeitstagen pro Monat. Die Arbeitgeberin zahlte dem Kläger dafür ein Grundgehalt von ca. 1.600,- € brutto. Dazu kamen mehrere Prämien: Erstens die „Immerda-Prämie“ in Höhe von 95,- €, wenn der Kläger im Abrechnungsmonat durchgehend arbeitsfähig war und nicht unentschuldigt gefehlt hatte; zweitens eine Prämie für Ordnung und Sauberkeit des vom Kläger genutzten Fahrzeugs in Höhe von 50,- €, und drittens eine „Leergutprämie“ in Höhe von 155,- € für den korrekten Umgang mit von Kunden zurückgegebenem Leergut. Der Arbeitnehmer klagte vor den Arbeitsgerichten auf Zahlung der Differenzvergütung, da seiner Meinung nach sein Grundgehalt unter dem Mindestlohnsatz liege und die Prämien bei der Berechnung des Anspruchs nicht berücksichtigt werden dürften.

Gesetzlicher Mindestlohn

Sind Prämien „Lohn“ im Sinne des Mindestlohngesetzes?

Genau hier lag das Problem: Bei 211,2 Arbeitsstunden im Monat (9,6 Stunden pro Tag x 22 Arbeitstage im Monat) erhielte der Kläger einen Stundenlohn von nur rund 7,58 € (1.600,-€ ÷ 211,2) und damit deutlich weniger als den gesetzlichen Mindestlohn (von damals noch 8,50 € brutto / Stunde).  Berücksichtigte man jedoch auch die Prämien, so ergäbe sich aufgrund des dann höheren Gehalts von 1600,-€ + 300,- € ein Stundenlohn von rund 9,- € (1.900,- € ÷ 211,2) und damit ein über dem gesetzlichen Mindestlohn liegender Betrag.

Prämie für tatsächliche Arbeitsleistung ist Mindestlohn anrechenbar

Das BAG schaffte in letzter Instanz Klarheit: Danach seien im Fall des Klägers auch die Prämien mindestlohnwirksam, also auf das Grundgehalt aufzurechnen. Mindestlohnwirksam  seien, so der Senat, „alle  im  arbeitsvertraglichen  Austauschverhältnis  erbrachten  Entgeltzahlungen  mit  Ausnahme  der  Zahlungen, die  der  Arbeitgeber  ohne  Rücksicht  auf  eine  tatsächliche  Arbeitsleistung des Arbeitnehmers  erbringt  oder  die  auf  einer  besonderen  gesetzlichen  Zweckbestimmung   beruhen.“ Ähnlich formulierte das BAG bereits in einem vorangegangenen Urteil zu Sonderzahlungen und Zuschlägen.

Entscheidend ist nach dieser Definition also, ob eine Prämie als Gegenleistung für eine tatsächliche Arbeitsleistung des Arbeitnehmers gezahlt wird. Dies sei hier der Fall gewesen, stellte der Senat klar: Mit der „Immerda“-Prämie solle ein Anreiz geschaffen werden, auch bei geringfügigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu arbeiten; mit den Ordnungs- und Leergutprämien werde die besonders ordentliche Ausführung bestimmter Arbeitstätigkeiten honoriert. Danach war ein Anspruch auf eine Differenzvergütung nach dem MiLoG nicht gegeben – die Klage blieb erfolglos.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 8.11.2017 – Az. 5 AZR 692/16