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Kurzfristige Versetzung um 170 km: Wie weit reicht das Direktionsrecht des Arbeitgebers?

Dienstag, 13.03.2018

Eine Weisung eines Arbeitgebers an den Arbeitnehmer, am Folgetag um 7:00 Uhr an einem 170 km entfernten Arbeitsort zu erscheinen (sog. kurzfristige Versetzung), kann unbillig sein und ihre Befolgung daher vom Arbeitnehmer verweigert werden – mit dieser Entscheidung griff das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg nunmehr die neue Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zu unbilligen Weisungen auf.

Im September 2017 änderte das BAG seine bisherige Rechtsprechung, nach der auch unbilligen Weisungen des Arbeitgebers zunächst Folge zu leisten war, und vertritt seitdem die Auffassung, dass ein Arbeitnehmer die Befolgung unbilliger Weisungen verweigern darf (Bundesarbeitsgericht, 5 AZR 249/11). Unter Anwendung dieser neuen Rechtsprechung hat das LAG Berlin-Brandenburg im November 2017 einen Fall entschieden, in dem es ebenfalls um eine „fragwürdige“ Weisung eines Arbeitgebers ging:

Kurfristige VersetzungKündigungsrücknahme und kurzfristige Versetzung

Der Arbeitnehmer und sein Arbeitgeber hatten einen Kündigungsschutzprozess geführt. Im Rahmen der Güteverhandlung nahm der Arbeitgeber die Kündigung zurück; zugleich forderte er den Arbeitnehmer auf, am Folgetag um 7:00 Uhr an seiner Dresdner Niederlassung zu erscheinen. Diese Niederlassung ist 170 km vom Wohnort des Arbeitnehmers entfernt. Die Anreise um 7:00 Uhr morgens hätte eine Fahrzeit von 1 ¾ Stunden mit dem Auto oder rund 5 Stunden Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln erforderlich gemacht.

In den folgenden drei Tagen erschien der Arbeitnehmer jeweils nicht in Dresden, sondern an seinem bisherigen Arbeitsort, da er sich nicht verpflichtet sah, der kurzfristigen Versetzung nachzukommen. Nachdem er an den ersten zwei Tagen deswegen jeweils Abmahnungen erhalten hatte, kündigte der Arbeitgeber ihm am dritten Tag außerordentlich und fristlos. Der Arbeitnehmer erhob daraufhin Klage zu den Arbeitsgerichten.

LAG Berlin-Brandenburg: „Chronologie der Ereignisse indiziert Rechtsmissbrauch“

Das LAG Berlin-Brandenburg stellte in seiner Entscheidung zunächst heraus, dass sich Weisungen des Arbeitgebers im Rahmen billigen Ermessens bewegen müssten (§ 106 S. 1 Gewerbeordnung). Dies erfordere eine Abwägungsentscheidung zwischen den wechselseitigen Interessen des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers, insbesondere im Hinblick auf Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit. Bei Weisungen hinsichtlich des Arbeitsortes seien für den Arbeitnehmer das berechtigte Interesse an kurzen Pendelzeiten und geringem finanziellen Aufwand und für den Arbeitgeber mögliche dienstliche Gründe zu berücksichtigen.

Einen solchen wichtigen dienstlichen Grund konnte das LAG für den beklagten Arbeitgeber jedoch nicht feststellen:

Bereits die Chronologie der Ereignisse indiziere die Unbilligkeit der Weisung eines Einsatzes in Dresden. Am Tag der Kündigungsrücknahme sei dem Kläger aufgegeben worden,

„am nächsten Tag um 7:00 Uhr früh in Dresden anzufangen. Bereits diese Verbindung zwischen Kündigungsrücknahme und Weisung, an einem weit entfernten Ort die Arbeit aufzunehmen, indiziert einen Rechtsmissbrauch, weil es nach dem ersten Anschein um die Disziplinierung des Klägers und nicht um eine betriebliche Notwendigkeit ging.“

Nach der neuen Rechtsprechung des BAG müsse diese unbillige Weisung vom Arbeitnehmer nicht befolgt werden. Damit könne die rechtmäßige Weigerung, der Weisung Folge zu leisten, auch nicht zur Grundlage einer wirksamen Kündigung gemacht werden.

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17. November 2017 – 2 Sa 965/17.