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Begünstigung eines Betriebsratsmitglieds durch einen Aufhebungsvertrag?

Dienstag, 03.04.2018

Schließt ein Arbeitgeber mit einem Betriebsratsmitglied einen Aufhebungsvertrag, durch den das Arbeitsverhältnis einvernehmlich beendet wird, so stellt dies keine Begünstigung i.S.d. § 78 S. 2 BetrVG (Betriebsverfassungsgesetz) dar.

Die Begünstigung eines Betriebsratsmitglieds ist gem. § 78 S. 2 BetrVG grundsätzlich unzulässig. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) urteilte am 21. März 2018, dass ein Aufhebungsvertrag, der zwischen einem Arbeitgeber und einem Betriebsratsmitglied geschlossen wird, keine derartige Begünstigung darstellt. Ein solcher Aufhebungsvertrag ist daher wirksam und das Arbeitsverhältnis beendet.

Aufhebungsvertrag: Was ist das eigentlich?

Durch einen Aufhebungsvertrag wird das Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber einvernehmlich für beendet erklärt. Der Arbeitnehmer verzichtet damit auf seinen Kündigungsschutz. Gleichzeitig gewährt ihm der Arbeitgeber dafür aber regelmäßig andere Modalitäten, z.B. die Zahlung einer großzügigen Abfindung.

Betriebsratsmitglied und Arbeitgeber schließen einen Aufhebungsvertrag – Klage erfolglos

Folgender Fall stand zur Entscheidung: Der Arbeitnehmer war seit 1983 bei dem Arbeitgeber beschäftigt und seit 2006 Vorsitzender des Betriebsrats. 2013 sollte dem Arbeitnehmer gekündigt werden. Zu diesem Zweck leitete der Arbeitgeber ein Verfahren zur Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats ein. Bei der Kündigung eines Betriebsratsmitglieds muss der Betriebsrat nämlich zustimmen, was bei der Kündigung eines seiner Mitglieder regelmäßig nicht zu erwarten ist.

Aufhebungsvertrag

Wenig später schlossen Arbeitnehmer und Arbeitgeber einvernehmlich einen Aufhebungsvertrag, in welchem die Beendigung des Arbeitsvertrags beschlossen wurde. Weiterhin sollte der Arbeitnehmer unter Vergütungsfortzahlung freigestellt werden und eine Abfindung erhalten.

Nachdem der Kläger dann vereinbarungsgemäß von seiner Position im Betriebsrat zurücktrat und die versprochene Abfindung erhielt, klagte er gegen die Kündigung. Seiner Meinung nach sei der Aufhebungsvertrag nichtig, weil er durch diesen als Betriebsratsmitglied begünstigt worden sei.

BAG: Aufhebungsvertrag stellt keine Begünstigung dar

Die Klage blieb in allen Instanzen erfolglos. Das BAG bestätigte zwar, dass Betriebsratsmitglieder gem. § 78 S. 2 BetrVG nicht begünstigt werden dürfen. Weiterhin stellte es fest, dass Vereinbarungen, die gegen § 78 S. 2 BetrVG verstoßen, gem. § 134 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nichtig seien.

Allerdings stelle der bloße Abschluss eines Aufhebungsvertrags keine solche Begünstigung dar. Zwar sei die Verhandlungsposition eines Betriebsratsmitglieds zum Beispiel bei der Einigung auf eine Abfindungshöhe grundsätzlich besser als die eines normalen Arbeitnehmers. Dies beruhe aber allein auf dem in § 15 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) und § 103 BetrVG geregelten Sonderkündigungsschutz und sei vom Gesetzgeber daher gewollt. Der Sonderkündigungsschutz bestehe, da Betriebsratsmitglieder durch ihre erhöhte Mitwirkungsbefugnis im Betrieb des Arbeitgebers regelmäßig in Gefahr liefen, den Arbeitgeber zu verärgern.

Insgesamt sei die Vereinbarung eines Aufhebungsvertrags zwischen einem Arbeitgeber und einem Betriebsratsmitglied daher nicht gem. § 78 S. 2 BetrVG nichtig.

BAG, Urteil vom 21.03.2018, 7 AZR 590/16