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Kein Anspruch auf Equal Pay

Freitag, 23.02.2018

Das Arbeitsgericht Gießen hat die Klage eines Leiharbeitnehmers auf Equal Pay gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber mit Verweis auf die zulässige Regelung in einem Tarifvertrag abgewiesen.

Der als Leiharbeitnehmer in der Metall- und Elektroindustrie eingesetzte Kläger macht einen Anspruch auf eine höhere Vergütung geltend. Auf das Arbeitsverhältnis findet ein zwischen dem Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister e. V. und der DGB-Tarifgemeinschaft geschlossener Tarifvertrag Anwendung. Der Kläger ist der Auffassung, dass auf Grundlage des für ihn angewendeten Tarifvertrages zu niedrig vergütet wird und diese Abweichung nicht gerechtfertigt sei. Er beanspruche daher eine Vergütung nach den in der Metall- und Elektrobranche geltenden Regelungen.

Zulässige Abweichung  vom Grundsatz des Equal Pay

Das Arbeitsgericht hat entschieden, dass durch die Tarifverträge der Leiharbeitsbranche in zulässiger Weise vom Grundsatz des Equal Pay abgewichen wird. Die europarechtliche Leiharbeitsrichtlinie (2008/104/EG) ermögliche es dem nationalen Gesetzgeber, eine Abweichung vom Grundsatz der gleichen Vergütung bei Leiharbeit durch Tarifvertrag zuzulassen. Der von der Richtlinie geforderte Gesamtschutz der Leiharbeitnehmer werde in der aktuellen Fassung des § 8 AÜG in ausreichendem Maße berücksichtigt, weil darin eine Verpflichtung zu Einhaltung der Lohnuntergrenze enthalten sei und ein Anreiz zur Angleichung der Löhne gesetzt werde. Für die Tarifverträge der Leiharbeitsbranche gelte außerdem die Richtigkeitsvermutung.

Arbeitsgericht Gießen, Urteil vom 14. Februar 2018 – 7 Ca 246/17