Falsch! Nach § 5 Abs.1 S.2 EFZG muss eine arbeitsunfähige Arbeitnehmerin ihrem Arbeitgeber spätestens am 4. Krankheitstag ein ärztliches Attest vorlegen. Individualvertraglich oder in einer mit dem Betriebsrat vereinbarten Betriebsvereinbarung kann jedoch vereinbart werden, dass der Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auch schon zu einem früheren Zeitpunkt verlangen darf. Die Arbeitnehmerin ist zudem verpflichtet, dem Arbeitsgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer […]


