Die Verwendung des Gendersternchens in einer Stellenausschreibung ist keine Diskriminierung mehrgeschlechtlich geborener Menschen. Ziel des Gendersternchens ist es gerade, niemand zu diskriminieren und die Vielfalt der Geschlechter deutlich zu machen. Das entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein. Die klagende Partei begehrt Entschädigung nach dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz (AGG) nach § 15 Abs.2 AGG in einer Höhe von mindestens 6.000,00 EUR u.a. wegen […]


