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Bereitschaftszeiten: Taxifahrer muss nicht alle drei Minuten eine Signaltaste drücken

Donnerstag, 04.10.2018

Auch Bereitschaftszeiten müssen vom Arbeitgeber entlohnt werden. Sie stellen gerade keine Pausen dar, da der Arbeitnehmer sich bereithält, jederzeit die Arbeit wieder aufzunehmen. Klassisches Beispiel ist der Taxifahrer, der auf den nächsten Fahrgast wartet. Für diese Standzeit muss er bezahlt werden. Dafür ist es auch nicht erforderlich, dass er alle drei Minuten eine Signaltaste drückt, um seine Arbeitsbereitschaft zu dokumentieren.

Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg am 30.8.2018 entschieden.

Zum Sachverhalt: Arbeitgeber will Bereitschaftszeiten nur eingeschränkt bezahlen

BereitschaftszeitenEin Arbeitgeber wollte seinem Taxifahrer nur die Arbeitszeiten vergüten, die von einem Zeiterfassungssystem im Taxi erfasst wurden. Standzeiten wurden von dem System nur dann als Arbeitszeit erfasst, wenn der Fahrer alle drei Minuten eine entsprechende Taste drückte. Auf das Drücken der Taste wurde der Fahrer optisch und akustisch hingewiesen. Drückte er die Taste nicht, wurde die Standzeit nicht als Arbeitszeit, sondern als unbezahlte Pausenzeit gewertet. Der Taxifahrer machte nun Arbeitslohn auch für die Standzeiten geltend, in denen er das Drücken der Taste versäumt hatte. Er sei auch zu diesen Zeiten stets zur Aufnahme von Fahrgästen bereit gewesen. Ein kontinuierliches Betätigen der Signaltaste sei ihm nicht möglich gewesen und im Übrigen auch nicht zumutbar.

Zur Entscheidung: Signal im 3-Minuten-Takt ist unzumutbar

Das Gericht entschied, dass der Taxifahrer vollen Lohnanspruch auch für Standzeiten hat, und zwar unabhängig davon, ob er im jeweiligen Fall die Signaltaste betätigt hat oder nicht. Grund: Taxifahrer befänden sich auch während Standzeiten stets in Bereitschaft. Ein berechtigtes Interesse seitens des Arbeitgebers dafür, die Arbeitsbereitschaft alle drei Minuten durch Drücken einer Taste dokumentieren zu lassen, bestehe nicht. Die Anweisung des Arbeitgebers sei daher unverhältnismäßig. Die von dem Zeiterfassungssystem gespeicherten Zahlen bestätigten dies: So habe das System in einem Zeitraum von knapp zwölf Stunden lediglich Standzeiten von elf Minuten als „Arbeitszeit“ erfasst. Typisch für das Taxigewerbe seien aber deutlich höhere Standzeiten, während derer sich die Fahrer in Fachbereitschaft hielten.

Fazit

Bereitschaftszeiten müssen im Gegensatz zu Pausenzeiten entlohnt werden. Dies gilt auch für die Taxifahrer und zwar unabhängig davon, ob sie im drei Minuten Takt ein Signal betätigen oder nicht.

Einen weiteren Beitrag zur Entlohnung von Bereitschaftszeiten in der Pflege finden Sie hier.

Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg, Urteil v. 30. August 2018, Az. 26 Sa 1151/17.