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Vergütung von Bereitschaftsdienst im Rettungsdienst

Freitag, 13.11.2020

Bereitschaftsdienst ist zwar vergütungspflichtige Arbeitszeit, kann aber geringer vergütet werden als Vollarbeitszeit. So entschied das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern.

Der Kläger verlangt volle Vergütung für Bereitschaftsdienste

Der als Rettungsassistent beschäftigte Kläger war seit April 2002 bei dem Beklagten angestellt. Er arbeitete einen Teil seiner Arbeitszeit in regulärer Arbeitszeit (sog. Vollarbeitszeit) und den anderen Teil im Bereitschaftsdienst. Der Arbeitsvertrag des Klägers enthielt eine Regelung, wonach dem Arbeitszeitkonto des Klägers nur ein Teil der tatsächlichen Arbeitszeit, einschließlich der Bereitschaftsdienste, angerechnet wurde. Bei einem 24 Stundendienst wurden dem Kläger so nur 17,8 Stunden anstatt 24 Stunden gutgeschrieben. Als Gehalt erhielt der Kläger gleichzeitig einen festen Monatslohn, ohne dass zwischen Vollarbeit und Bereitschaftsdienst unterschieden wurde. Mit seiner Klage begehrte er nun die Nachzahlung der 6,2 Stunden je 24 Stundendienst für den Zeitraum 2015-2017, die ihm nicht angerechnet wurden. Er war der Ansicht, die gesamte Schicht sei voll zu vergüten. Dementsprechend müsse auch dem Arbeitszeitkonto für jede 24 Stundenschicht die gesamte Zeit gutgeschrieben werden.

Was ist mit Bereitschaftsdiensten gemeint?

Beim Bereitschaftsdienst müssen Arbeitnehmer sich an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort aufhalten und auf Abruf tätig werden. Bereitschaftsdienste sind also weniger intensiv als reguläre Arbeitszeit bzw. Vollarbeitszeit.

Das LAG Mecklenburg-Vorpommern hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Insbesondere sei es zulässig, Arbeitszeiten für Bereitschaftsdienst geringer zu vergüten als Vollarbeit.

Bereitschaftsdienste können geringer vergütet werden

Bei der Gesamtvergütung sei die unterschiedliche Intensität von Bereitschaftsdiensten und regulären Arbeitszeiten bereits berücksichtigt, so das LAG. Hier wurden die Bereitschaftsdienste mit 50 % der regulären Arbeitszeit bewertet und bezahlt. Daher sei die gesamte Arbeitszeit mit dem Monatsgehalt bezahlt. Bei 24 Stunden gesamter Arbeitszeit einschließlich Bereitschaftsdiensten konnte dem Kläger also weniger bezahlt werden als bei 24 Stunden ausschließlicher regulärer Arbeitszeit oder sog. Vollarbeitszeit. Darüber hinaus sei es für die Frage der Vergütung unschädlich, wenn Bereitschaftsdienst und reguläre Arbeitszeit zusammengerechnet die zulässige Höchstarbeitszeit nach dem Arbeitszeitgesetz überschreiten.

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 15.09.2020 – Sa 188/19