Das Bundesurlaubsgesetz sieht vor, dass Urlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden muss (§ 7 Abs. 3 BurlG). Eine Übertragung ins folgende Jahr ist nur ausnahmsweise möglich, wenn dringende Gründe, die entweder im Betrieb oder in der Person des Arbeitnehmers liegen, dies rechtfertigen – also beispielsweise, wenn der Arbeitnehmer den Urlaub wegen einer längerfristigen Erkrankung seinen Urlaub nicht vor […]


