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Gekürzter Jahresurlaub bei Elternzeit – Anforderungen an die Kürzungserklärung

Montag, 01.04.2019

Auf die Berechnung der Urlaubstage pro Jahr hat es grundsätzlich keinen Einfluss, dass der Arbeitnehmer teilweise in Elternzeit war.

Der Arbeitgeber kann den Urlaubsanspruch allerdings für die Monate kürzen, in denen er sich in Elternzeit befindet. Bereits in der Genehmigung von entsprechend gekürztem Urlaub kann eine wirksame Kürzungserklärung gesehen werden.

So hat vor kurzem das Bundesarbeitsgericht entschieden.

Zum Hintergrund: Kürzungserklärung des Arbeitgebers erforderlich

KürzungserklärungDer gesetzliche Urlaubsanspruch entsteht auch für Zeiten, in denen der Arbeitnehmer in Elternzeit ist. Allerdings kann der Arbeitgeber den Urlaubsanspruch für diesen Zeitraum kürzen (§ 17 Abs. 1 S. 1 BEEG). Für jeden vollen Monat der Elternzeit kann der Urlaubsanspruch um ein Zwölftel gekürzt werden. Hierfür muss der Arbeitgeber eine entsprechende Erklärung gegenüber dem  Arbeitnehmer abgeben –  die Kürzung erfolgt nicht automatisch.

 

Zum Sachverhalt: Urlaub bis zur Kündigung beantragt

Im konkreten Fall befand sich eine Assistentin der Geschäftsleitung knapp zwei Jahre lang in Elternzeit. Nachdem sie danach ihre Arbeit wieder aufgenommen hatte, kündigte sie einige Monate später den Arbeitsvertrag ordnungsgemäß und beantragte für den Zeitraum bis zur Kündigung (drei Monate) Urlaub. Die Arbeitgeberin verwies darauf, dass nur noch gut ein Monat Resturlaub bestehe und gewährte daher einen entsprechend kürzeren Urlaub. Mit ihrer Klage wollte die Arbeitnehmerin einen finanziellen Ausgleich für die aus ihrer Sicht noch offenen 90 Urlaubstage erzielen.

Die unterschiedlichen Auffassungen über die Anzahl der verbleibenden Urlaubstage resultierte daraus, dass die Arbeitnehmerin bei ihrer Berechnung auch die Zeiten voll berücksichtigte, in der sie in Elternzeit war. Der Arbeitgeber rechnete diese allerdings heraus.

Hinweis: Grundsätzlich kann Urlaub nur in natura gewährt werden. Der Arbeitnehmer hat also tatsächlich frei zu nehmen. Die finanzielle Abgeltung kommt nur in Betracht, wenn das Arbeitsverhältnis beendet wurde und aus diesem Grund der Urlaub nicht mehr in natura gewährt werden konnte.

Zur Entscheidung: Urlaubsgenehmigung ist Kürzungserklärung

Das Bundesarbeitsgericht wies die Klage der Arbeitnehmerin ab. Ihr habe neben den gewährten Urlaubstagen kein weiterer Urlaub zugestanden.

Mit der Urlaubsgenehmigung der Arbeitgeberin habe diese nämlich ihr Kürzungsrecht im Falle einer Elternzeit wahrgenommen. Für jeden vollen Monat der Elternzeit entfalle also 1/12 des regulären Jahresurlaubs. Dementsprechend sei die Urlaubsberechnung der Arbeitgeberin korrekt gewesen.

Für eine Kürzung sei es ausreichend, wenn für die Arbeitnehmerin erkennbar sei, dass die Arbeitgeberin von ihrer Kürzungsmöglichkeit Gebrauch machen wolle. Dies sei durch die entsprechend gekürzte Urlaubsgenehmigung geschehen.

Von dem Kürzungsrecht sei auch vertraglicher Mehrurlaub umfasst.

Die Kürzungsmöglichkeit eines Arbeitgebers stehe auch im Einklang mit der Arbeitszeitrichtlinie der EU.

Fazit

An das Recht zur Kürzung der Urlaubstage stellt das Bundesarbeitsgericht keine hohen formalen Anforderungen. Schon in der Genehmigung eines gekürzten Jahresurlaubs kann daher die Ausübung des Kürzungsrechts gesehen werden.

Was passiert eigentlich, wenn vergessen wird, den Urlaub zu beantragen – Entfällt deshalb der Anspruch auf Urlaub?

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. März 2019, Aktenzeichen: 9 AZR 362/18