Verbietet eine Arbeitgeberin das Sammeln von Pfandflaschen am Arbeitsort während der Arbeitszeit, kann dies bei einem Verstoß die außerordentliche Kündigung eines Arbeitnehmers rechtfertigen. Dies gilt insbesondere dann, wenn beharrlich und wiederholt weitergesammelt wird, obwohl bereits Abmahnungen ausgesprochen wurden. So hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) am 23.08.2018 entschieden.