Die Beisitzer einer Einigungsstelle haben nach § 76a BetrVG einen Anspruch auf Vergütung für Ihre Tätigkeit in der Einigungsstelle. Das Honorar der Beisitzer richtet sich nach dem Honorar des Vorsitzenden Das LAG Hessen, Beschluss vom 17.06.2020 – 16 TaBV 31/20 hat entschieden, dass das Honorar des Beisitzers einer Einigungsstelle auf der Grundlage des Honorars des Einigungsstellenvorsitzenden bestimmt werden kann. Für […]


