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Update zu Corona – weitere Neuigkeiten im Arbeitsrecht

Montag, 27.04.2020

Die Corona-Pandemie stellt das öffentliche Leben auf den Kopf. Schwer betroffen ist unter anderem der Arbeitsalltag. Die Politik bringt in Rekordzeit Gesetzesänderungen auf den Weg und auch die Regierung dreht an allen möglichen Stellschrauben, um die Auswirkungen der Krise abzumildern. Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer ergeben sich daraus unmittelbare Konsequenzen für die nahe Zukunft. Deshalb ist es für beide Seiten unverzichtbar, „up to date“ zu bleiben.

Hier in Kürze die wichtigsten Veränderungen:

Kinderbetreuung in der Corona-Zeit – Eltern erhalten Entschädigung

CoronaDer Bundesrat hat vor Kurzem einer Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) zugestimmt. Die neue Fassung des § 56 IfSG soll die Verdienstausfälle von Eltern ersetzen, wenn diese wegen der Corona-Pandemie für die Kinderbetreuung zu Hause bleiben müssen.

Dieser Anspruch gilt aber nur unter bestimmten Voraussetzungen. Zunächst darf es keine Betreuungs-Alternativen für die Kinder geben. Auch, wenn der Verdienstausfall anderweitig abgewendet werden kann (z.B. durch den Abbau von Überstunden), erhalten die Eltern keine Entschädigung nach dem IfSG. Das gleiche gilt bei Fällen, in denen Eltern das sogenannte „Kurzarbeitergeld“ erhalten.

Sonderzahlungen für Arbeitnehmer von Steuern und Sozialabgaben befreit

Das Bundesfinanzministerium teilte am 02. April 2020 mit, dass Sonderzahlungen für Arbeitnehmer bis zu einem Betrag von 1.500 € in diesem Jahr steuer- und sozialbeitragsfrei bleiben sollen. Von dieser Ausnahme sind solche Beihilfen und Unterstützungen erfasst, die der Arbeitgeber zusätzlich zum normalen Lohn auszahlt oder als Sachleistung gewährt.

Die Ausnahme gilt rückwirkend ab dem 01. März 2020 und lässt andere Steuer- oder Beitragserleichterungen unberührt.

Video- und Telefonkonferenzen auch für den Betriebsrat

Auch die gesetzlichen Regelungen für Betriebsräte sollen nach einem Vorschlag von CDU/CSU und SPD an die aktuelle Situation angepasst werden. Der Änderungsantrag sieht vor, dass sich Betriebsräte – zunächst befristet bis Ende dieses Jahres – auch per Telefon- oder Videokonferenz beraten dürfen. Das soll rückwirkend ab dem 01. März 2020 gelten. Betroffen sind Regelungen aus dem Betriebsverfassungsgesetz, dem Europäischen Betriebsräte-Gesetz, dem Sprecherausschussgesetz und dem SE-Beteiligungsgesetz.

Noch steht die notwendige Zustimmung zu diesem Änderungsantrag aus.