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Sachgrundlose Befristung: Höchstdauer um einen Tag überschritten

Montag, 18.11.2019

Eine sachgrundlose Befristung ist nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (§ 14 Abs. 2 S. 1 TzBfG) maximal für die Dauer von zwei Jahren zulässig. Wird diese Höchstdauer auch nur um einen Tag überschritten, ist die Befristung unwirksam und das Arbeitsverhältnis besteht unbefristet fort.

So entschied das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (LAG).

Sachgrundlose Befristung mehrfach verlängert

Sachgrundlose BefristungDer klagende Arbeitnehmer wurde zunächst für sechs Monate beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) in Düsseldorf eingestellt. Als Arbeitsbeginn wurde im Arbeitsvertrag der 5.9.2016 vereinbart. Im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber reiste er zu einer Schulung in Nürnberg bereits am 4.9. an, wobei das BAMF seine Reise- und Hotelkosten übernahm.

Im Februar 2017 wurde sein Arbeitsverhältnis bis zum 4.9.2018 befristet verlängert. Erfolglos bewarb sich der Arbeitnehmer für eine unbefristete Stelle nach Ablauf der Befristung. Daraufhin klagte er auf die gerichtliche Feststellung, dass ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht.

Zulässige Befristung um einen Tag überschritten

Das LAG Düsseldorf gab dem Arbeitnehmer Recht: Die sachgrundlose Befristung bis zum 4.9.2018 sei unwirksam, daher bestehe ein unbefristetes Arbeitsverhältnis.

Die Höchstdauer von zwei Jahren für eine sachgrundlose Befristung sei überschritten worden, da bereits die Dienstreise am 4.9.2016 mit zur Arbeitszeit zähle. Die Anreise gehöre nicht zur Freizeit des Arbeitnehmers, sondern geschah im Einvernehmen mit der Arbeitgeberin. Damit sei die Reise im Rahmen des Arbeitsverhältnisses erbracht worden. Auch wenn ausdrücklich erst der 5.9.2016 als Arbeitsbeginn vereinbart gewesen sei, habe das Arbeitsverhältnis demzufolge schon am 4.9.2016 begonnen.

Die sachgrundlose Befristung sei maximal bis zum 3.9.2018 zulässig gewesen, nicht aber bis zum 4.9.2018. Auch wenn die Höchstdauer von zwei Jahren nur um einen Tag überschritten werde, führe dies zur Unwirksamkeit der Befristung.

Fazit

Das LAG Düsseldorf nimmt die zeitliche Höchstgrenze einer sachgrundlosen Befristung von zwei Jahren sehr genau. Auch die Tage einer Dienstreise sind mitzuzählen.

Die Richter haben die Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) zugelassen. Das BAMF hat bereits Revision vor dem BAG eingelegt – damit gilt es abzuwarten, wie das BAG entscheiden wird.

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil v. 09.04.2019, Az.: 3 Sa 1126/18.
Revision anhängig beim BAG unter Az: 7 AZR 375/19