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Vorbeschäftigung liegt acht Jahre zurück: Erneute sachgrundlose Befristung trotzdem unzulässig

Montag, 04.02.2019

Die sachgrundlose Befristung eines Arbeitsverhältnisses ist unzulässig, wenn der Arbeitnehmer bei demselben Arbeitgeber bereits zuvor beschäftigt war. Dies gilt auch, wenn die Vorbeschäftigung schon acht Jahre zurückliegt. So entschied kürzlich das Bundesarbeitsgericht (BAG), das damit seine bisherige Rechtsprechung zur erneuten sachgrundlosen Befristung aufgibt.

Zum Hintergrund: Bisherige Rechtsprechung zur erneuten sachgrundlosen Befristung

14 Abs. 2 S. 2 TzBfG regelt, dass die Befristung eines Arbeitsvertrags ohne sachlichen Grund nicht zulässig ist, wenn zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber bereits zuvor ein Arbeitsverhältnis bestanden hat. Bis vor einiger Zeit legte das BAG die Vorschrift aber so aus, dass Vorbeschäftigungen, die länger als drei Jahren zurücklagen, nicht zu berücksichtigen sind.

Im Juni 2018 entschied das Bundesverfassungsgericht allerdings, dass diese Rechtsprechung verfassungswidrig ist.

Zum Sachverhalt: Erneute Anstellung nach acht Jahren

Erneute sachgrundlose BefristungIm konkreten Fall hatte der Arbeitnehmer bereits zwischen 2004 und 2005 für die Arbeitgeberin gearbeitet. 2013 wurde er erneut eingestellt, allerdings nur sachgrundlos befristet. Daraufhin wurde der befristete Vertrag mehrmals verlängert. Erst 2015 endete das Arbeitsverhältnis endgültig – so jedenfalls nach der Absprache von Arbeitnehmer und Arbeitgeber.

Der Arbeitnehmer wollte nun gerichtlich feststellen lassen, dass sein Arbeitsverhältnis 2015 nicht endete. Dem stimmten in letzter Instanz auch die Richter des Bundesarbeitsgericht zu.

Zur Entscheidung: Erneute sachgrundlose Befristung unzulässig

Die Entscheidung begründeten die Richter wie folgt: Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) habe 2018 entschieden, dass die vormalige Rechtsprechung (siehe „Zum Hintergrund“) nicht weiter gelten könne. Das BVerfG habe seine Entscheidung damit begründet, dass der Gesetzgeber offensichtlich jegliche Vorbeschäftigungen gemeint habe (und nicht nur die, die länger als drei Jahre zurückliegen).

Im Einklang mit dieser Entscheidung betonte das BAG allerdings auch, dass nicht jede Vorbeschäftigung einer erneuten sachgrundlosen Befristung im Wege stehen dürfe. Liege die Vorbeschäftigung etwa „sehr lange“ zurück, sei die erneute Anstellung mit sachgrundloser Befristung zulässig.

Da die letzte Beschäftigung hier erst 8 Jahre zurückliege, könne allerdings noch nicht von einer sehr langen Zeit die Rede sein.

Auch das Argument der Arbeitgeberin, sie habe sich auf die damalige Rechtsprechung verlassen, könne nicht gelten. Die Arbeitgeberin habe bei Abschluss des Vertrags bereits in Betracht ziehen müssen, dass sich die Rechtsprechung ändern könne.

Fazit

Dass das BAG seine Rechtsprechung ändern würde, war bereits nach der Entscheidung des BVerfG absehbar.

Die Entscheidung präzisiert allerdings einen schon vom BVerfG angesprochenen Ausnahmefall: „Sehr lange“ zurückliegende Vorbeschäftigungen sollen nach wie vor einer erneuten Anstellung mit sachgrundloser Befristung nicht im Wege stehen. Das Urteil zeigt, dass jedenfalls nach acht Jahren ein solcher Zeitraum noch nicht erreicht ist.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23. Januar 2019 – 7 AZR 733/16 –