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Zulässige Befristung des Arbeitsvertrages einer Maskenbildnerin

Freitag, 12.01.2018

Die als Maskenbildnerin an einem Theater beschäftigte Klägerin hat gegen die Befristung ihres Arbeitsvertrages bis zum 31. August 2014 geklagt. Im Arbeitsvertrag ist vereinbart, dass die Klägerin überwiegend künstlerisch tätig ist. Auf das Arbeitsverhältnis findet außerdem ein Tarifvertrag (Normalvertrag Bühne) Anwendung. Dieser sieht vor, dass sich das Arbeitsverhältnis um ein Jahr verlängert, wenn nicht eine Nichtverlängerungsanzeige erklärt wird. Diese Nichtverlängerungsanzeige sprach der Beklagte im Juli 2013 zum 31. August 2014 aus.

Die Klage hatte in keiner Instanz Erfolg. Das Bundesarbeitsgericht stellte fest, dass die Vereinbarung einer überwiegend künstlerischen Tätigkeit im Arbeitsvertrag einer Maskenbildnerin an einer Bühne geeignet ist, die Befristung des Arbeitsvertrages wegen der Eigenart der Arbeitsleistung nach § 14 abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) zu rechtfertigen. Dies folge auf Grundlage des Normalvertrags Bühne aus der verfassungsrechtlich garantierten Kunstfreiheit des Arbeitgebers. Die Befristung im hier vorliegenden Fall hat sich daher als wirksam erwiesen.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13. Dezember 2017 – 7 AZR 369/16