Trennlinie

Sachgrundlose Befristung nach Vorbeschäftigung: Dürfen frühere Mitarbeiter befristet eingestellt werden?

Montag, 02.09.2019

Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, einen Arbeitsvertrag zu befristen. Der Vertrag endet dann nach Ablauf einer bestimmten Zeit automatisch. Arbeitnehmer werden allerdings durch das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geschützt. Danach muss der Arbeitgeber für die Befristung in der Regel einen sachlichen Grund haben, z.B. die Vertretung eines ausfallenden Angestellten oder die Übernahme nach einer Ausbildung.

Beträgt die Befristung aber nicht mehr als zwei Jahre, ist ein sachlicher Grund nicht erforderlich,
§ 14 Abs. 2 S. 1 TzBfG. Dies gilt wiederum dann nicht, wenn derselbe Arbeitnehmer bereits zuvor für den Arbeitgeber tätig war. Nur wenn die vorherige Beschäftigung sehr lange zurückliegt, können auch frühere Mitarbeiter sachgrundlos befristet eingestellt werden.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat dies nun für einen Fall angenommen, in dem die Vorbeschäftigung 22 Jahre zurücklag. Die Arbeitnehmerin konnte ohne Sachgrund befristet eingestellt werden.

Hintergrundinformationen zur sachgrundlosen Befristung nach Vorbeschäftigung

Sachgrundlose Befristung nach VorbeschäftigungZwar spricht der Wortlaut des § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG scheinbar eindeutig davon, dass eine Befristung ohne sachlichen Grund unzulässig ist, wenn derselbe Arbeitnehmer bereits zuvor beschäftigt wurde.

Das Bundesverfassungsgericht geht jedoch davon aus, dass das Verbot in engen Grenzen eingeschränkt werden kann. Dies z.B. dann, wenn die Vorbeschäftigung sehr lange zurückliegt, ganz anders geartet oder von sehr kurzer Dauer war. Die sachgrundlose Befristung ist dann trotz Vorbeschäftigung möglich. Mit dieser Entscheidung kippte das Bundesverfassungsgericht die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wonach sogar jede Vorbeschäftigung außer Betracht bleiben müsse, die mehr als drei Jahre zurückliege.

Nach dem Bundesverfassungsgericht (und mittlerweile auch dem Bundesarbeitsgericht) bleibt die sachgrundlose Befristung allerdings unzulässig, wenn der Bewerber acht Jahre zuvor bereits beim Arbeitgeber beschäftigt war. Diese Vorbeschäftigung liege nicht „sehr lange“ zurück.

Frühere Arbeitnehmerin wird sachgrundlos befristet eingestellt

Die Arbeitnehmerin im entschiedenen Fall war bereits vom 22.10.1991 bis zum 30.11.1992 bei der Arbeitgeberin als Hilfsarbeiterin beschäftigt. Zum 15.10.2014, also rund 22 Jahre nach Ende der erstmaligen Beschäftigung, wurde die Arbeitnehmerin erneut eingestellt, dieses Mal als telefonische Beraterin im Servicecenter. Der Arbeitsvertrag war bis zum 30.06.2015 befristet und wurde dann nochmals bis zum 30.06.2016 verlängert.

Daraufhin klagte die Arbeitnehmerin und begehrte die Feststellung, dass ihr Arbeitsvertrag nicht wirksam befristet sei und somit nicht am 30.06.2016 geendet habe. Während sie beim Arbeitsgericht in erster Instanz noch scheiterte, bekam sie vom Landesarbeitsgericht in zweiter Instanz Recht.

Die Arbeitgeberin wandte sich jedoch in dritter Instanz an das BAG, welches die Klage der Arbeitnehmerin letztendlich abwies.

BAG: Sachgrundlose Befristung möglich trotz Vorbeschäftigung

Das BAG entschied, die Befristung des Arbeitsvertrags durch die Arbeitgeberin sei zulässig gewesen.

Dabei nahm es Bezug auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 6.  Juni 2018. Danach könne ausnahmsweise trotz vorheriger Beschäftigung sachgrundlos befristet werden. Voraussetzung dafür sei zum einen, dass der Arbeitnehmer nicht durch aufeinanderfolgende, befristete Arbeitsverträge ausgenutzt werde („Kettenbefristung“). Zum anderen, dass der unbefristete Arbeitsvertrag als die gewöhnliche Form der Beschäftigung erhalten bleibe. Diese Gefahren bestünden insbesondere nicht, wenn die Vorbeschäftigung sehr lange zurückliege. Davon sei bei 22 Jahren auszugehen.

Auch seien keine besonderen Gründe ersichtlich, welche dennoch einen sachlichen Grund für die Befristung erfordert hätten. Somit war die Befristung durch die Arbeitgeberin zulässig und das Arbeitsverhältnis endete am 30.06.2016.

Fazit

Die Entscheidung des BAG schafft Klarheit im Umgang mit der sachgrundlosen Befristung nach einer Vorbeschäftigung. Dieses Thema hat die obersten Gerichte in den letzten Jahren viel beschäftigt.

Mit dem Urteil wird deutlich, dass die sachgrundlose Befristung nach einer Vorbeschäftigung nicht endgültig abgeschafft ist. Liegt die letzte Anstellung 22 Jahre oder noch länger zurück, kann auch ohne Sachgrund befristet eingestellt werden.

Beträgt der Zeitraum allerdings nur acht Jahre, scheidet die sachgrundlose Befristung aus. So hat es zuletzt das BAG in einem anderen Verfahren entschieden. Für Zeiträume dazwischen herrscht noch keine Rechtssicherheit. Allerdings dürfte die sachgrundlose Befristung nur zulässig sein, wenn die Vorbeschäftigung deutlich mehr als acht Jahre zurückliegt.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21. August 2019 – 7 AZR 452/17 –