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Gleicher Betrieb, anderer Arbeitgeber: Umgehung der Befristungsregelung unzulässig

Montag, 29.04.2019

Hat ein Arbeitnehmer bereits in der Vergangenheit für einen Arbeitgeber gearbeitet und gehen sie nun ein erneutes Arbeitsverhältnis ein, so darf der neue Arbeitsvertrag nicht sachgrundlos befristet werden.

Schwierigkeiten kann dieser Grundsatz bereiten, wenn mehrere Arbeitgeber gemeinsam einen Betrieb führen. Hier kann es rechtsmissbräuchlich sein, wenn ein Arbeitnehmer befristet angestellt wird, obwohl er unmittelbar zuvor dieselbe Tätigkeit bei dem anderen Arbeitgeber ausgeübt hat.

So entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg am 31.01.2019.

Wann sind befristete Arbeitsverträge zulässig?

Grundsätzlich sollen Arbeitnehmer unbefristet beschäftigt werden. Deshalb ist für eine Befristung meistens ein sog. sachlicher Grund nötig. Dieser kann z.B. in der Vertretung eines für längere Zeit erkrankten Arbeitnehmers liegen.

Umgehung der BefristungsregelungIst kein sachlicher Grund ersichtlich, darf der Arbeitsvertrag höchstens zwei Jahre befristet werden. Eine sachgrundlose Befristung ist gem. § 14 Abs. 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz aber grundsätzlich nur zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei dem Arbeitgeber zuvor nie beschäftigt war.

Etwas andere Regelungen gelten, wenn ein älterer Arbeitnehmer eingestellt wird, der zuvor arbeitslos war. Außerdem kann ein Tarifvertrag geschlossen werden, der Abweichungen von der gesetzlichen Regelung trifft.

Gleiche Tätigkeit bei unterschiedlichen Arbeitgebern

Im konkreten Fall ging es um eine technische Assistentin eines Labors. Dieses wurde sowohl von einem Forschungsverbund als auch von einem anderen Unternehmen betrieben. Zunächst war der Arbeitgeber der technischen Assistentin der Forschungsverbund, später wurde sie von dem anderen Unternehmen übernommen. Dies geschah auf Vorschlag des Abteilungsleiters. Beide Arbeitsverträge sahen eine sachgrundlose Befristung der Arbeitnehmerin vor. Die übrigen Arbeitsbedingungen blieben unverändert.

Die technische Assistentin war nicht damit einverstanden, erneut sachgrundlos befristet eingestellt zu werden. Deswegen wandte sie sich an das Arbeitsgericht.

LAG Berlin-Brandenburg: Umgehung der Befristungsregelung ist rechtsmissbräuchlich

Das LAG sah die technische Assistentin im Recht: Der Wechsel vom Forschungsverbund zum Unternehmen habe nur dazu gedient, eine erneute sachgrundlose Befristung der Arbeitnehmerin zu ermöglichen. Eine längere sachgrundlose Befristung beim ersten Arbeitgeber, dem Forschungsverbund, wäre nämlich unzulässig gewesen. Unter anderem habe sich die Tätigkeit der Arbeitnehmerin nicht verändert. Deshalb liege eine rechtsmissbräuchliche Umgehung der Befristungsregelung vor.

Fazit

Wird ein Betrieb von mehreren Arbeitgebern geführt, so ist die Weiterbeschäftigung eines Arbeitnehmers unter dem anderen Arbeitgeber nicht möglich, wenn Ziel allein die Umgehung gesetzlicher Befristungsregeln ist. Unzulässig sind dabei insbesondere Fälle in denen

– die Vermittlung durch den bisherigen Arbeitgeber erfolgt

– die Tätigkeit des Arbeitnehmers dieselbe bleibt

– der vorherige Arbeitgeber weiterhin Weisungen erteilt

– oder eine nahtlose Weiterbeschäftigung erfolgt.

Diese Indizien sprechen nämlich für die rechtsmissbräuchliche Umgehungsabsicht.

Das Bundesarbeitsgericht hat allerdings betont, dass die befristete Anstellung bei einem Arbeitgeber nicht ausgeschlossen ist, nur weil der Arbeitnehmer zuvor bei einem anderen Arbeitgeber des gleichen Betriebs angestellt war (Bundesarbeitsgericht, Az.: 7 AZR 474/13). Unzulässig sind also lediglich rechtsmissbräuchliche Gestaltungen.

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil v. 31.01.2019, Az.: 21 Sa 936/18