Schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen stehen gesonderte Arbeitnehmerrechte zu, da sie besonderen Schutz benötigen. Insbesondere dürfen sie keiner Nachtarbeit nachgehen und können daher beantragen, von dieser Tätigkeit freigestellt zu werden. Dabei reicht es aus, wenn sie nur zum Teil nachts arbeiten – sie sind trotzdem als Nachtarbeit leistend anzusehen und können daher ihre Rechte geltend machen. Dies hat der […]


