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Arbeitnehmer können die Kündigung des Vorgesetzten verlangen

Montag, 23.03.2015

Arbeitnehmer können die Kündigung eines Vorgesetzten verlangen, wenn dieser sie sexuell missbraucht. Dies gilt aber nur, wenn der Missbrauch zweifelsfrei nachgewiesen wird. Und auch dann nur im Extremfall – so das Arbeitsgericht Solingen.

Der Arbeitnehmer verlangt von seinem Arbeitgeber die Kündigung seines (früheren) Vorgesetzten, weil dieser ihn auf einer Dienstreise sexuell missbraucht habe.
Der Vorgesetzte ist mit Urteil des Amtsgerichts Solingen wegen schweren sexuellen Missbrauchs bereits zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 4 Monaten verurteilt worden, hat dagegen aber Rechtsmittel eingelegt.

Das Arbeitsgericht wies die Klage des Arbeitnehmers ab. Nach einer erneuten Zeugenvernehmung sei die Darstellung des Arbeitnehmers zwar überwiegend wahrscheinlich. Zweifel blieben aber dennoch. Damit hat der klagende Arbeitnehmer den sexuellen Missbrauch nicht ausreichend bewiesen.

Nach § 12 Abs. 3 AGG hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine rechtsfehlerfreie Ermessensentscheidung durch den Arbeitgeber. Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer nur dann einen direkten Anspruch auf Kündigung des Vorgesetzten hat, wenn aus objektiver Sicht die einzige rechtsfehlerfreie Ermessensentscheidung des Arbeitgebers das Ergebnis haben kann, eine bestimmte Maßnahme – wie hier die Beendigung des Arbeitsverhältnisses – zu ergreifen. Eine solche Ermessensreduzierung auf eine einzige mögliche Handlung sei bei einem sexuellen Missbrauch möglich.

AG Solingen, Aktenzeichen: 3 Ca 1356/13
Pressemitteilung des AG Solingen vom 24.02.2015