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Arbeitsrecht und Urlaub: Was Sie dazu wissen müssen

Montag, 29.07.2019

Der Urlaub dient der Erholung. Damit dies gelingt, geben wir Ihnen hier einen kurzen Überblick über die wichtigsten Fragen aus arbeitsrechtlicher Sicht. 

Inwiefern muss ein Arbeitgeber auf die Urlaubswünsche seiner Arbeitnehmer Rücksicht nehmen?

Der Arbeitgeber muss, soweit es möglich ist, auf die Urlaubswünsche seiner Mitarbeiter Rücksicht nehmen. Er kann sie nur verweigern, wenn dringende betriebliche Gründe entgegenstehen. Außerdem müssen Urlaubswünsche mancher Mitarbeiter aus sozialen Gründen bevorzugt werden. Beispielsweise haben Eltern von schulpflichtigen Kindern Vorrang, wenn sie Urlaub zur Zeit der Sommerferien beantragen.

Aber Achtung: Ist der Urlaub einmal genehmigt, darf der Arbeitnehmer ihn nicht einfach zurückgeben, weil sich seine Pläne geändert haben. Auf der anderen Seite darf aber auch der Arbeitgeber die gewährten Urlaubsansprüche nicht mehr abändern. Diese Recht hat er nur in extremen Ausnahmefällen.

Verfallen Urlaubsansprüche zum Jahresende?

UrlaubsansprücheBisher galt, dass nicht genommener Urlaub grundsätzlich am Jahresende verfällt. Bei dringenden betrieblichen Erfordernissen oder persönlichen Gründen können die Urlaubstage auch noch bis zum 31. März des Folgejahres genutzt werden.

Dieser Grundsatz wurde durch ein neues Urteil des Bundesarbeitsgerichts eingeschränkt. Nur wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer explizit auffordert, verbleibenden Urlaub zu nehmen, verfällt dieser zu den o.g. Stichtagen. Dementsprechend trifft den Arbeitgeber nun also eine Aufklärungspflicht: Er muss seine Arbeitnehmer darauf hinweisen, wie viele Urlaubstage bis zu welchem Stichtag zu nehmen sind. Tut er dies nicht, bleiben die Urlaubsansprüche auch über die Stichtage hinaus bestehen. Laut dem Landesarbeitsgericht Köln können noch drei Jahre alte Urlaubstage genutzt werden.

Müssen Arbeitnehmer auch im Urlaub erreichbar sein?

Grundsätzlich ist ein Arbeitnehmer nicht dazu verpflichtet, während seines Urlaubs erreichbar zu sein. Er muss also weder auf Anrufe noch auf E-Mails reagieren. Es ist auch nicht möglich, während des Urlaubs Bereitschaftsdienst oder Rufbereitschaft zu haben – In dem Fall ist es nämlich kein Urlaub mehr. Sollte der Arbeitsvertrag abweichende Regelungen treffen, so sind diese unwirksam.

Trotzdem sind auch Konstellationen denkbar, in denen es dem Arbeitgeber erlaubt ist, den Arbeitnehmer im Urlaub zu kontaktieren. Fehlt beispielsweise ein wichtiges Passwort, so darf er den Arbeitnehmer anrufen und diesen um Auskunft bitten. Der Arbeitnehmer ist allerdings nicht dazu verpflichtet, mit solchen Anfragen zu rechnen. Es kann ihm daher kein Vorwurf gemacht werden, wenn er das Diensthandy komplett ausgeschaltet lässt oder keine E-Mails liest.

Andere Regelungen können im Arbeitsvertrag nur für die Urlaubstage vereinbart werden, die über das gesetzliche Mindestmaß hinausgehen.

Können Urlaubstage nachgeholt werden, wenn der Arbeitnehmer während des Urlaubs erkrankt?

Erkrankt ein Arbeitnehmer während seines Jahresurlaubs, kann von Erholung nicht mehr die Rede sein. Er sollte die Arbeitsunfähigkeit durch ein ärztliches Attest sofort belegen und dem Arbeitgeber vorlegen. In diesem Fall kann der Arbeitgeber sich nach seiner Genesung die Urlaubstage wieder gutschreiben lassen, an denen er krank war. Die Anforderungen an die Anzeige- und Nachweispflichten sind aber hoch: Die ärztliche Bescheinigung einer Krankheit genügt demzufolge noch nicht. Stattdessen muss das Attest explizit auch die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers bestätigen.

Ist die Auszahlung von nicht genommenen Urlaubstagen möglich?

Mancher Arbeitnehmer wünscht sich, auf Urlaubstage zu verzichten und stattdessen mehr Geld zu erhalten. Dies ist allerdings nicht möglich.

Die Auszahlung von Urlaubstagen kommt gemäß § 7 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) nur in Betracht, wenn das Arbeitsverhältnis z.B. wegen einer Kündigung endet und noch offene Urlaubstage nicht mehr vor Ausscheiden aus dem Betrieb genommen werden können.