Das Bundesverfassungsgericht erklärte die bisherige Bundesarbeitsgerichts-Rechtsprechung, die eine sachgrundlose Befristung mit demselben Arbeitgeber nach dreijähriger Pause wieder erlaubte, für verfassungswidrig. Sie verstoße gegen Art. 12 I, Art. 20 I, Art. 28 GG. Ferner erklärte das Bundesverfassungsgericht im selbigen Verfahren die sachgrundlose Befristung gem.§ 14 Abs.2 S.2 TzBfG mit dem Grundgesetz als vereinbar, vorausgesetzt, die Vorschrift findet nur Anwendung auf Fälle, in denen die Gefahr der Kettenbefristung und einer Abkehr von unbefristeter Beschäftigung als Regelfall besteht.
TIP: Prüfen Sie die Vorbeschäftigungen und lassen Sie den Arbeitnehmer im Arbeitsvertrag versichern, dass er nicht schon einmal bei Ihnen beschäftigt war!