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Urlaubsansprüche: Unbegrenzte Übertragung und Ansammlung möglich, wenn Arbeitgeber die Urlaubsgewährung verhindert

Montag, 11.12.2017

In dem hier zugrunde liegenden Fall hatte der aus Großbritannien stammende Kläger einen Anspruch auf Vergütung für bezahlten Jahresurlaub gerichtlich geltend gemacht. Er war für den Arbeitgeber bis ins Jahr 2012 auf Basis eines „Selbständigen-Vertrages ausschließlich gegen Provision“ tätig und erhielt Urlaubszeiten nicht vergütet. Das zuständige britische Arbeitsgericht stellte fest, dass der Kläger als Arbeitnehmer im Sinne der britischen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Arbeitszeitrichtlinie zu betrachten sei und ihm deshalb der Anspruch auf Vergütung des bezahlten Jahresurlaubs zustehe.
Das Berufungsgericht rief den EuGH an und bat um Klärung. Dabei ging es insbesondere um die Frage, ob der Arbeitnehmer Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub hat und es mit EU-Recht vereinbar ist, wenn der Arbeitnehmer zunächst Urlaub in Anspruch nehmen muss, bevor festgestellt werden kann, ob er Anspruch auf Bezahlung für diesen Urlaub hat. Weiterhin sollte geklärt werden, ob bei einer Weigerung des Arbeitgebers die Urlaubsansprüche bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses übertragen und angesammelt werden können.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entscheiden, dass ein Arbeitnehmer nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub unbegrenzt übertragen und ansammeln kann, sofern der Arbeitgeber die Inanspruchnahme auf bezahlten Jahresurlaub nicht gewährleistet. In diesen Fällen sei eine andere Bewertung vorzunehmen, als bei langfristig erkrankten Arbeitnehmern, die zum Schutz des Arbeitgebers eine Begrenzung des Übertragungszeitraumes erfordern. Außerdem verbiete es das EU-Recht, dass ein Arbeitnehmer den Jahresurlaub erst tatsächlich nehmen muss, bevor er einen Anspruch auf Vergütung geltend machen kann.

EuGH, Urteil vom 29. November 2017 – C-214/16