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Arbeitsrecht 2019: Was ändert sich zum Jahreswechsel?

Donnerstag, 03.01.2019

Was ändert sich im Arbeitsrecht 2019? Wir stellen Ihnen hier die drei wichtigsten Änderungen vor. Diese betreffen den neuen Anspruch auf Brückenteilzeit, die wieder eingeführte paritätische (d.h. hälftige) Finanzierung des Krankenkassenbeitrags sowie die Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns.

Der Anspruch auf Brückenteilzeit

Arbeitsrecht 2019Das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) wird zum Jahreswechsel durch einen neuen § 9a TzBfG ergänzt. Die Regelung verfolgt das Ziel, dass Beschäftigte einfacher von einer Teilzeitstelle zu einer Vollzeitstelle zurückkehren können.

Bisher war es nämlich so: Der Arbeitnehmer hatte einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung. Diesen konnte er beispielsweise geltend machen, wenn sich seine Lebensumstände ändern (etwa Geburt eines Kindes) und er deswegen für eine gewisse Zeit beruflich kürzer treten wollte. Es gab bisher aber keinen Anspruch auf Rückkehr in die Vollzeitbeschäftigung – viele Arbeitnehmer scheuten sich daher, ihre Vollzeitstelle aufzugeben. Dem möchte der Gesetzgeber nun Abhilfe schaffen und gewährt dem Arbeitnehmer einen Anspruch auf Rückkehr in die Vollzeit.

Aber Achtung: Den Anspruch hat nur, wer in einem Unternehmen mit mehr als 45 Mitarbeiten arbeitet und dort länger als 6 Monate beschäftigt ist.

Wiedereinführung der paritätischen Beiträge zur Krankenversicherung

Außerdem tragen ab dem 01.01.2019 wieder Arbeitgeber und Arbeitnehmer paritätisch (d.h. zu jeweils 50%) die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung. Dadurch soll der Arbeitnehmer entlastet werden. Zuvor musste der Arbeitnehmer einen etwaigen Zusatzbeitrag vollständig selbst zahlen.

Bis 2005 wurde der Beitrag zur Krankenversicherung bereits paritätisch geleistet. Die große Koalition hat sich entschieden, nach zwischenzeitlicher anderer Aufteilung zu dieser Regelung zurückzukehren.

Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns

Schließlich wird der gesetzliche Mindestlohn nun bereits zum zweiten Mal seit seiner Einführung erhöht – und das um 42 Cent. Demnächst hat somit jeder Arbeitnehmer Anspruch auf einen Mindestlohn von 9,19€ pro Stunde. Dieser gilt branchenübergreifend. Allerdings haben – wie bisher –  Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung, Auszubildende, Langzeitarbeitslose während der ersten 6 Monate und Pflichtpraktikanten keinen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Ab 2020 wird der Mindestlohn 9,35€ betragen.

Auch einige Branchenmindestlöhne steigen zum 1. Januar, so etwa in der Pflege und der Gebäudereinigung.