Unwirksamkeit arbeitsvertraglicher Ausschlussfristen
Eigentlich war der Ausgang des Verfahrens klar – die von dem ehemaligen Mitarbeiter geltend gemachten Ansprüche waren längst verfallen. Der Arbeitgeber hatte gerade für solche Fälle im Arbeitsvertrag vereinbart, dass Ansprüche spätestens nach 3 Monaten geltend zu machen sind, aber:
Das Bundesarbeitsgericht hat im September geurteilt, dass in den Ausschlussklauseln explizit geregelt sein muss, dass Ansprüche auf Mindestlohn von der verkürzten Frist nicht betroffen sind. Regelungen, die dies nicht berücksichtigen, sind unwirksam.
Das gilt auch für laufende Verfahren und sämtliche Arbeitsverträge, die nach dem 1.1.2015 abgeschlossen worden sind.
Grundsätzlich verjähren Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis nach 3 Jahren. Gute Arbeitsverträge enthalten aber Ausschluss- oder Verfallfristen, wonach Ansprüche bereits nach 3 oder 6 Monaten verfallen. Diese Klauseln sind immer häufiger Gegenstand arbeitsgerichtlicher Verfahren. Erst letztes Jahr mussten die Ausschlussklauseln überarbeitet werden, da die Geltendmachung der Ansprüche durch den Arbeitnehmer nicht schriftlich, sondern auch per email o.ä. wirksam sein sollte. Durch die oben genannte Entscheidung ist eine erneute Überarbeitung unentbehrlich – zumindest für Arbeitsverträge, die in Zukunft vereinbart werden oder nach dem 1.1.2015 geschlossen wurden.
Fazit: Alle Klauseln in Arbeitsverträgen, die Verfallfristen verwenden ohne Mindestlohnansprüche davon auszuschließen, sind unwirksam!
Die Bedeutung dieser Rechtsprechung möchte ich kurz anhand eines Falles schildern, der vor dem Arbeitsgericht Cottbus anhängig ist. Hier klagt die Klägerin Überstundenvergütung für die Jahre 2016 und 2017 in Höhe von ca. 25.000 Euro ein. Nach alter Rechtsprechung wäre die Klage hinsichtlich aller Lohnansprüche, die über den gesetzlichen Mindestlohn hinausgehen, erfolglos, da der Arbeitsvertrag eine einfache dreimonatige Ausschlussklausel vorsah. Nach der neuen Rechtslage ist diese Ausschlussfrist unwirksam, womit die Ansprüche insgesamt nicht verfallen sind. Das Risiko für den Arbeitgeber hat sich somit vervielfacht. Insofern – überprüfen Sie die von Ihnen verwendeten Arbeitsverträge.