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Wann dürfen Betriebsräte Geschenke von Schulungsanbietern behalten?

Montag, 24.02.2020

Der Betriebsrat kann nicht immer verlangen, dass er Gegenstände, die auf einer Schulung verteilt wurden, behalten darf. Der Arbeitgeber entscheidet, welche Art von Sachmitteln dem Betriebsrat zukommen sollen. Dabei hat der Betriebsrat nur einen Anspruch auf die zur Betriebsratsarbeit erforderlichen Gegenstände.

So hat das Arbeitsgericht (ArbG) Lüneburg am 02. Oktober 2019 entschieden. Im Fall ging es u.a. um einen geschenkten Tablet-Computer.

„Sachmittel“ vom Schulungsanbieter erhalten

Geschenke für BetriebsratBei der Arbeitgeberin existiert ein Betriebsrat. Zwei Mitglieder des Betriebsrats nahmen an Schulungen des Anbieters ifb teil. Im Rahmen der Veranstaltung wurden einerseits Schulungsmaterialien (Stifte, Gesetzestexte) verteilt, andererseits aber auch höherwertige Geschenke. Unter anderem ging es um ein Tablet PC von Odys und einen sog. digitalen Stift (Smart Writing Set).

Die Arbeitgeberin verlangte generell von ihren Arbeitnehmern, dass ihr Werbegeschenke im Wert von über 10 € herausgegeben werden. So geschah es auch hier. Die Arbeitgeberin erhielt daher auch die Tablet PCs und digitalen Stifte.

Nun klagt der Betriebsrat auf Rückgabe der Gegenstände.

Arbeitgeberin durfte Werbegeschenke des Betriebsrats herausverlangen

Das Arbeitsgericht lehnte die Klage des Betriebsrats ab. Es bestehe kein Anspruch auf Herausgabe der Gegenstände.

Der Betriebsrat könne nicht nach § 40 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) verlangen, dass ihm die Geräte zur Verfügung gestellt werden. Die Arbeitgeberin habe nämlich das Recht, die Sachmittel für den Betriebsrat selbst auszusuchen. Das gelte insbesondere bei Computern. Dafür sprächen Gründe der Kompatibilität und IT-Sicherheit.

Außerdem müsse die Arbeitgeberin nach § 40 Abs. 2 BetrVG nur die für die Betriebsratsarbeit erforderlichen Sachmittel zur Verfügung stellen. Weder die Smart Writing Sets, noch die Tablet PCs seien jedoch notwendig für die Arbeit des Betriebsrats. Schließlich habe der Betriebsrat vorher nie Tablet PCs beantragt und die Geräte nach den Schulungen monatelang nicht genutzt.

Es mache auch keinen Unterschied, dass die Gegenstände von der Arbeitgeberin schon mit der Schulungsgebühr bezahlt worden seien. Betriebsräte dürften nicht durch den Besuch von Schulungen die Voraussetzungen des § 40 Abs. 2 BetrVG umgehen. Ansonsten bestehe die Gefahr, dass die Mitglieder die künftigen Schulungen nach der Qualität der Werbegeschenke aussuchten.

Fazit

Der Arbeitgeber entscheidet grundsätzlich darüber, welche Sachmittel dem Betriebsrat zur Verfügung gestellt werden. Die Mitglieder des Betriebsrats haben nur einen Anspruch auf diejenigen Sachmittel, welche zur Erledigung der Betriebsratsarbeit erforderlich sind. Teure Geschenke von Schulungsanbietern darf der Arbeitgeber daher bei entsprechender Regelung im Betrieb herausverlangen.

Arbeitsgericht Lüneburg, Urteil v. 02.10.2019, Az. 1 BV 5/19