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Betriebsvereinbarung kann Teilnahme des Betriebsrats an Personalgespräch nicht vorschreiben

Montag, 18.03.2019

In einer Betriebsvereinbarung können Arbeitgeber und Betriebsrat unter anderem ihre Rechte und Pflichten näher bestimmen. Sie gilt für alle Beschäftigten eines Betriebs. Ihren Inhalt dürfen die Parteien grundsätzlich selbst festlegen. Grenzen setzt allerdings unter anderem das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer.

Dieses Recht ist zum Beispiel verletzt, wenn eine Betriebsvereinbarung vorschreibt, dass der Betriebsrat zu jedem Personalgespräch zu laden ist, in dem es um ein Fehlverhalten eines Arbeitnehmers geht. Die Vereinbarung ist dann unwirksam.

So entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) am 11. Dezember 2018.

Zum Hintergrund: Betriebsvereinbarung und allgemeines Persönlichkeitsrecht

Allgemeine PersönlichkeitsrechtArbeitgeber und Betriebsrat haben die freie Entfaltung der Persönlichkeit der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer zu schützen und zu fördern. Die Betriebsparteien müssen beim Abschluss von Betriebsvereinbarungen daher das allgemeine Persönlichkeitsrecht (APR) der Arbeitnehmer beachten. Das APR umfasst vor allem die Befugnis, selbst zu entscheiden, inwieweit persönliche Umstände offengelegt werden.

Zum Sachverhalt: Ladung des Betriebsrats zu Personalgesprächen?

Im konkreten Fall betreibt der Arbeitgeber ein Berufsförderungswerk. Dort wurde auch ein Betriebsrat gebildet. Eine geschlossene Betriebsvereinbarung enthält folgende Regelung:

„Zu Gesprächen, die im Rahmen des Prozesses zur Unternehmens-, Organisations-, und Personalentwicklung zwischen Geschäftsleitung, Abteilungsleitung und den Arbeitnehmern stattfinden, in denen es sich um disziplinarische (arbeitsrechtliche) Maßnahmen handelt, wird der Betriebsrat gleichzeitig zu Gesprächen eingeladen.“

Zunächst verfuhren Arbeitgeber und Betriebsrat bei jährlich etwa 20 Mitarbeitergesprächen nach den Vorgaben der Betriebsvereinbarung. Später teilte der Arbeitgeber dem Betriebsrat mit, die oben genannte Regelung verletze das APR der Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber lud den Betriebsrat deshalb nicht mehr zu Personalgesprächen ein, sondern benachrichtigte den betroffenen Arbeitnehmer darüber, dass ausschließlich auf dessen Wunsch ein Betriebsratsmitglied an dem Gespräch teilnehmen könne.

Daraufhin beantragte der Betriebsrat vor dem Arbeitsgericht, dass der Arbeitgeber verpflichtet werde, ihn entsprechend der Vereinbarung zu jedem Personalgespräch zu laden.

Zur Entscheidung: Unverhältnismäßiger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht

Das BAG urteilte wie folgt: Die von den Betriebsparteien getroffene Regelung verstoße gegen ihre Pflicht, die freie Entfaltung der Persönlichkeit der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer zu schützen und zu fördern. Durch die Einladung des Betriebsrats als Gremium würden schließlich alle Betriebsratsmitglieder von einer drohenden disziplinarischen Maßnahme erfahren, ohne dass dies vom Willen des Arbeitnehmers abhänge.

Diese Beeinträchtigung der Persönlichkeitsrechte des betroffenen Arbeitnehmers sei unverhältnismäßig. Der Zweck der Regelung sei es insbesondere, Arbeitnehmer bei Personalgesprächen durch die Anwesenheit des Betriebsrats zu schützen. Hierzu sei die oben genannte Regelung nicht erforderlich. Es reiche aus, wenn ein Betriebsratsmitglied ausschließlich auf Verlangen des Arbeitnehmers hinzugezogen werde. Darüber hinaus sei die getroffene Regelung auch unangemessen, weil der Arbeitnehmer nicht entscheiden könne, welches Betriebsratsmitglied an dem Gespräch teilnehme. Außerdem verpflichte die Regelung das teilnehmende Betriebsratsmitglied nicht zur Verschwiegenheit über den Gesprächsinhalt.

Folglich müsse der Arbeitgeber die Klausel nicht umsetzen.

Fazit

Bei der Gestaltung einer Betriebsvereinbarung ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer zu beachten. Anderenfalls droht die Unwirksamkeit der Vereinbarung. Eingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht müssen verhältnismäßig sein. Vor allem die Befugnis des Einzelnen, selbst zu entscheiden, inwieweit persönliche Umstände offengelegt werden, darf nicht übermäßig beschränkt werden.

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 11.12.2018, 1 ABR 12/17