Trennlinie

Betriebsrat wird zu hoch bezahlt: Darf er den Betrag behalten?

Montag, 06.05.2019

Arbeitgeber dürfen Betriebsratsmitglieder weder benachteiligen noch begünstigen. Ihnen ist daher ein Gehalt zu zahlen, dass sie ohne die Tätigkeit für den Betriebsrat üblicherweise erhielten.

Zahlt der Arbeitgeber ihnen mehr, kann der diese Überzahlung im Nachhinein nicht zurückverlangen.

So urteilte kürzlich das Landesarbeitsgericht Düsseldorf.

Allgemein zum Gehalt von Betriebsratsmitgliedern

Die Tätigkeit im Betriebsrat erfolgt ehrenamtlich und wird daher nicht vergütet. Dies gilt auch, wenn Betriebsratsmitglieder von ihrer eigentlichen Arbeit im Betrieb freigestellt sind. Ihr Gehalt bemisst sich dann nach ihrer betriebsüblichen beruflichen Entwicklung. Es muss also so hoch sein, wie es ohne die Mitgliedschaft im Betriebsrat und die Freistellung wäre. Dies gilt auch für die Dauer von einem Jahr nach Niederlegung des Amtes.

Zahlt der Arbeitgeber mehr, verstößt er gegen das sog. Begünstigungsverbot.

Arbeitgeberin zahlte Betriebsrat zu viel

BegünstigungsverbotNach erfolgter Freistellung von der regulären Arbeit wurde ein Betriebsratsvorsitzender in eine höhere Entgeltgruppe eingruppiert. Zu diesem Zeitpunkt ging die Arbeitgeberin davon aus, dass dies der betriebsüblichen Entwicklung entspreche.

Nach einer Fusion änderte die Arbeitgeberin ihre Auffassung allerdings und teilte mit, dass sie die höhere Eingruppierung nicht mehr gerechtfertigt sehe. Der Betriebsratsvorsitzende hatte zuvor im Jahr 2013 gegen vertragliche Pflichten verstoßen und hierfür eine Abmahnung erhalten. Für die höhere Entgeltgruppe hätte er sich jedoch bewähren und Verantwortung in besonderem Maße zeigen müssen.

Die Arbeitgeberin verlangte die zu viel geleistete Bezahlung zurück.

LAG: Rückforderung wegen Gesetzesverstoß ausgeschlossen

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf urteilte, dass der Arbeitnehmer durch die höhere Eingruppierung rechtswidrig begünstigt worden sei. Dies sei ein Verstoß gegen das Begünstigungsverbot für Betriebsräte (§ 78 BetrVG). Er sei nämlich einer Entgeltgruppe zugeordnet worden, die nicht seiner betriebsüblichen beruflichen Entwicklung entsprochen habe. Unter anderem wegen des Vorfalls aus 2013 wäre er ohne die Freistellung für den Betriebsrat nicht in diese Entgeltgruppe aufgestiegen.

Zurückverlangen könne der Arbeitgeber das zu viel gezahlte Gehalt allerdings nicht. Er selbst habe schließlich gegen das Begünstigungsverbot verstoßen. Für solche Fälle sehe das Gesetz vor, dass die Rückforderung ausgeschlossen sei (§ 817 S. 2 BGB).

Fazit

Laut dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf kann der Arbeitgeber die zu viel gezahlten Beträge nicht zurückverlangen. Diese Frage ist in der Rechtswissenschaft sehr umstritten. Die Richter haben daher die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen. Womöglich wird dieses also über den Fall noch abschließend entscheiden.

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.04.2018, Aktenzeichen: 7 Sa 1065/18