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Kann der Betriebsrat die Vergütung seines Vorsitzenden mitbestimmen?

Montag, 08.04.2019

Mitglieder des Betriebsrats dürfen während ihrer Amtszeit nicht schlechter vergütet werden als vergleichbare Arbeitnehmer außerhalb des Betriebsrats, die sich im betrieblich üblichen Maße beruflich entwickeln.

Bei der Frage, welche Vergütung einem Betriebsratsvorsitzenden danach gezahlt werden muss, hat der Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht. Die Frage der Vergütung des Betriebsratsvorsitzenden ist eine individualrechtliche Frage, die allein zwischen Arbeitgeberin und Betriebsratsvorsitzendem geklärt werden muss.

So entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf am 19.03.2019.

Die Vergütung des Betriebsrats (Hintergrundinformationen)

Vergütung des BetriebsratsvorsitzendenBetriebsräte dürfen aufgrund ihrer Tätigkeit weder benachteiligt noch bevorzugt werden. Bezogen auf ihr Gehalt gilt daher: Es muss so hoch sein wie das vergleichbarer Arbeitnehmer mit einer betriebsüblichen beruflichen Entwicklung. Dies gilt sowohl für freigestellte als auch für nicht freigestellte Mitglieder des Betriebsrats.

Welches Gehalt nach diesen Grundsätzen zu zahlen ist, hängt vom Einzelfall ab und ist immer wieder Gegenstand von Rechtsstreitigkeiten.

Im Übrigen hat ein Betriebsrat gewisse Mitbestimmungsrechte. So muss er bei der Ein- und Umgruppierung von Arbeitnehmern in Gehaltsstufen grundsätzlich nach § 99 Abs. 1 BetrVG seine Zustimmung zum Vorhaben des Arbeitgebers erteilen.

Zum Fall: Vergütung des Betriebsratsvorsitzenden wird gekürzt

Der Betriebsratsvorsitzende eines Nahverkehrsunternehmens wurde zur Erfüllung seiner Aufgaben im Betriebsrat von der regulären Arbeit freigestellt. Nach einem Vermerk des früheren Geschäftsführers der Arbeitgeberin und eines leitenden Personalmitarbeiters wurde der Betriebsratsvorsitzende in die Entgeltgruppe 14 eingruppiert. Nach gut drei Jahren überprüfte die Arbeitgeberin diese Eingruppierung und wollte sie korrigieren. Sie stufte den Betriebsratsvorsitzenden nun in die niedrigere Entgeltgruppe 11 ein, die ein um  circa 1.600 Euro geringes monatliches Gehalt vorsieht. Für diese Umgruppierung bat die Arbeitgeberin um die Zustimmung des Betriebsrats. Dieser verweigerte, weshalb die Arbeitgeberin auf Ersetzung der Zustimmung klagte.

Landesarbeitsgericht: Kein Mitbestimmungsrecht

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf wies die Klage ab. Es gehe hier gar nicht um die Frage einer Umgruppierung (bei der der Betriebsrat in der Tat ein Mitbestimmungsrecht gehabt hätte). Vielmehr gehe es um die individuell arbeitsrechtliche Frage, welche Vergütung der Betriebsratsvorsitzende erhalten hätte, wenn er sich betriebsüblich beruflich entwickelt hätte und nicht zum Betriebsratsvorsitzenden gewählt worden wäre. Diese Frage sei keine, bei der der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht habe.

Ob die Einstufung in die Entgeltgruppe 11 richtigerweise erfolgt sei, müsse in einem weiteren individualrechtlichen Verfahren zwischen der Arbeitgeberin und dem Betriebsratsvorsitzenden – ohne die Beteiligung des Betriebsrates – geklärt werden.

Fazit

Das Gehalt eines Betriebsratsvorsitzenden richtet sich nach der betriebsüblichen beruflichen Entwicklung. Betriebsüblich ist die Entwicklung, die ein Arbeitnehmer bei vergleichbarer persönlicher und fachlicher Qualifikation unter Berücksichtigung der normalen betrieblichen und personellen Entwicklung genommen hat. Die Beurteilung dieser Entwicklung obliegt nicht dem Betriebsrat; er hat hierbei auch kein Mitbestimmungsrecht.

 

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 19.03.2019, Aktenzeichen: 8 TaBV 70/18